Berechnung der Kündigungsfristen im TVöD
Was ist der TVöD?
Der TVöD stellt einen Sammelvertrag für den öffentlichen Dienst dar. Er ordnet (bzw. trifft Bestimmungen über), in Übereinstimmung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), ein umfassendes Spektrum arbeitsrechtlicher Sachverhalte für Dienstherren sowie Bedienstete im Staatsdienst.
Nicht nur die Entlohnung der Tätigkeit, sondern ebenso die Frist für Kündigungen innerhalb des TVöD ist hierin festgelegt. Zusätzlich werden durch den TVöD, exemplarisch genannt, auch Dienstzeiten, die Gesamtzahl der Freistellungstage, außerordentliche Zuwendungen und der Umstand der Unkündbarkeit ausführlich festgelegt.
Von den Bestimmungen des TVöD adressiert werden insbesondere Angestellte des öffentlichen Sektors, beispielsweise Mitarbeiter der staatlichen Verwaltung auf föderaler und kommunaler Ebene. Innerhalb des TVöD sind verschiedene Tarifabkommen für diese spezifischen Zielgruppen (wie beispielsweise Staatsbedienstete) gebündelt.
Es ist zu beachten, dass der TVöD für Dienstherren und deren Bedienstete auf Ebene der Bundesländer keine Geltung besitzt. Vielmehr findet im Bereich der Länder der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Dieser weist jedoch lediglich marginale Abweichungen zu den Vorgaben des TVöD auf.
Prinzipiell existieren hinsichtlich der Kündigungsmodalitäten im TVöD abweichende Bestimmungen im Vergleich zu jenen, welche die gesetzlich vorgeschriebene oder individuell vertraglich fixierte Kündigungsfrist betreffen.
Gesetzliche Grundlage für die Kündigungsfrist im TVöD
Sollte keine konkrete Frist im Anstellungsvertrag niedergelegt sein, verfügen Angestellte im Segment des öffentlichen Sektors über keine gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist. Im Gegensatz zu vielen anderen Beschäftigungsverhältnissen werden die Kündigungsmodalitäten im öffentlichen Sektor nicht durch das Bürgerliche Gesetzbuch definiert, sondern vielmehr im bereits erwähnten Tarifvertrag fixiert. Folglich differiert die durch den Tarifvertrag bestimmte Kündigungsfrist von den Bestimmungen des BGB.
In den Paragraphen 30 und 34 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) sind die maßgeblichen Fristen detailliert festgeschrieben, welche für Bundesbedienstete maßgeblich sind. Weil die Bestimmungen der Bundesländer in diesem spezifischen Aspekt gewöhnlich keine Differenzen aufweisen, stimmen die Anordnungen im TV-L exakt überein.
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass bei der Auflösung eines Arbeitsverhältnisses im Sektor des öffentlichen Dienstes die einzuhaltenden Fristen sowohl von der Beschäftigungsform als auch von der Zeitspanne der Dienstzugehörigkeit beeinflusst werden. Folglich ist es für die korrekte Ermittlung der Kündigungsfrist im TVöD relevant, ob der Dienstvertrag zeitlich begrenzt (befristet) oder auf unbestimmte Zeit (unbefristet) abgeschlossen wurde.
Kündigungsfrist im TVöD berechnen: Was gilt?
Die Kündigungszeitspanne im TVöD orientiert sich, wie bereits dargelegt, an der Dauer der Anstellung der Bediensteten, die sie im jeweiligen Arbeitsverhältnis geleistet haben. Diese Fristen finden gleichermaßen für Dienstherren wie für ihre Angestellten Anwendung.
Während der ersten sechs Monate (ein halbes Jahr) nach Antritt des Dienstverhältnisses beläuft sich die Kündigungsfrist im TVöD auf zwei Wochen zum Ablauf des Monats; diese Bestimmung ist somit prinzipiell äquivalent zur Regelung der Probezeit. Des Weiteren ist gemäß Paragraph 30 TVöD für befristete Arbeitsverträge, deren Laufzeit sechs Monate überschreitet, jedoch ein Jahr nicht erreicht, eine vierwöchige Frist vorgesehen. Deren Geltung endet ebenfalls am Monatsende.
Die anschließende Tabelle stellt Ihnen die Kündigungsfristen im TVöD für zeitlich begrenzte Dienstverhältnisse übersichtlich dar:
Dauer des Arbeitsverhältnisses | Kündigungsfrist |
---|---|
bis 6 Monate | 2 Wochen (Monatsende) |
über 6 Monate bis 12 Monate | 4 Wochen (Monatsende) |
mehr als 12 Monate | 6 Wochen (Monatsende) |
mehr als 2 Jahre | 3 Monate (Quartalsende) |
mehr als 3 Jahre | 4 Monate (Quartalsende) |
Hinsichtlich unbefristeter Dienstverträge präsentiert sich die Kündigungsfrist im TVöD in modifizierter Form. Diese Fristen sind im Paragraph 34 TVöD genau festgelegt und hängen, wie zuvor genannt, ebenfalls maßgeblich von der Gesamtdauer des Beschäftigungsverhältnisses ab. Die Abstufung der Kündigungszeiten im öffentlichen Dienstleistungssektor richtet sich folglich auch nach den langjährigen Verweildauern. In diesem Kontext ist es bereits so, dass bei einer Betriebszugehörigkeit von über einem Jahr die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zum Ende des Monats, sondern erst mit Ablauf des jeweiligen Quartals wirksam wird.
Erreichen Bedienstete eine mindestens fünfjährige Anstellungsdauer, so beträgt die Kündigungsfrist im Rahmen des TVöD drei Monate, wirksam zum Ende eines Quartals. Ab einer Zugehörigkeit von zehn Jahren verlängert sich diese auf fünf Monate, und nach zwölf Dienstjahren beläuft sich die Frist auf sechs Monate.
Beachten Sie: Sofern Angestellte einen unbegrenzten Arbeitsvertrag besitzen und ihre Beschäftigungsdauer sechs Monate übersteigt, jedoch ein Jahr nicht erreicht, beträgt die Kündigungsfrist nach den Vorschriften des TVöD einen Monat und nicht vier Wochen. Die zuletzt genannte Zeitspanne entspricht üblicherweise achtundzwanzig Tagen.
Eine komplette Darstellung der Kündigungsfristen für unbefristete Arbeitsverhältnisse wird Ihnen im Folgenden präsentiert:
Dauer des Arbeitsverhältnisses | Kündigungsfrist |
---|---|
bis 6 Monate | 2 Wochen (Monatsende) |
über 6 Monate bis 12 Monate | 1 Monat (Monatsende) |
mehr als 12 Monate | 6 Wochen (Quartalsende) |
ab 5 Jahren | 3 Monate (Quartalsende) |
ab 8 Jahren | 4 Monate (Quartalsende) |
ab 10 Jahren | 5 Monate (Quartalsende) |
ab 12 Jahren | 6 Monate (Quartalsende) |
Kündigungsfrist für angestellte Arbeitnehmer im TVÖD
Für angestellte Bedienstete sind die im Arbeitsrecht verankerten Kündigungszeiten, wie bereits weiter oben dargelegt, ebenfalls im TVöD festgelegt. Die Zeitspanne zwischen der Beendigungserklärung und dem tatsächlichen Ausscheiden aus der Anstellung richtet sich nach der Dauer seiner Beschäftigung in Monaten oder Jahren. Von einer solchen Bindung an Fristen ist er nach dem TVöD indes befreit, wenn er eine außerordentliche und sofortige Beendigung seines Arbeitsverhältnisses anstrebt. Dies kann auch im Einklang mit dem TVöD geschehen, etwa wenn es zu gravierenden Ereignissen wie Mobbing am Arbeitsplatz oder vergleichbaren Vorkommnissen gekommen ist.
Die Unkündbarkeit im TVöD
Bestimmte Angestellte, deren Rechte sowie Pflichten durch den TVöD bestimmt sind, genießen das Privileg der Unkündbarkeit. Dies impliziert, dass ihr Dienstherr ihnen keine Beendigung des Anstellungsverhältnisses aussprechen darf. Gleichzeitig bedeutet dies, dass in solchen Fällen eine Kündigungsfrist nach dem TVöD keine Anwendung findet.
Dieser Kategorie von Personen gehören Bedienstete im Staatsdienst an, die mindestens vierzig Jahre Lebensalter erreicht haben, seit über fünfzehn Jahren im öffentlichen Sektor tätig sind (gemäß Absatz 3) und deren Beschäftigung dem Tarifbereich West zugeordnet ist.
Nach den Bestimmungen des TVöD kann eine Kündigung für diese Bevölkerungsgruppen ausschließlich dann erfolgen, wenn ein gewichtiger Anlass für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Dienstherrn gegeben ist. Die Dauer (in Monaten oder Wochen), innerhalb derer eine derartige Kündigung dann übermittelt oder wirksam werden kann, wird von der spezifischen Kündigungsfrist im öffentlichen Sektor und gegebenenfalls von Sonderbestimmungen im TVöD bezüglich der fristlosen Beendigung beeinflusst.
Besondere Regelungen zur Kündigungsfrist im TVöD
Innerhalb des TVöD sind diverse Bestimmungen und Begriffe hinsichtlich der Kündigungsfrist zu berücksichtigen. Beispielsweise wird im TVöD der Terminus „Beschäftigungszeit' verwendet; dieser umschreibt die kumulierte Arbeitsdauer, die in einem Dienstverhältnis erbracht wurde, selbst wenn diese Zeitabschnitte unterbrochen waren.
Sollte ein außerordentlicher Erholungsurlaub angefragt werden, so wird dessen Dauer nach den TVöD-Regeln nicht in die gesamte Dienstzeit eingerechnet, wodurch sich die Kündigungsfrist folglich unter Umständen verringern kann. Eine Verkürzung der Kündigungsfrist durch einen Sonderurlaub im Rahmen des TVöD tritt jedoch nicht ein, wenn dieser aufgrund betrieblicher Notwendigkeiten oder zum Wohle des Dienstes gestellt und schriftlich eingereicht wurde.
Sollten Bedienstete im öffentlichen Sektor einen Wechsel zwischen Dienstherren vornehmen, die beide dem Geltungsbereich des TVöD unterfallen, so werden die bei sämtlichen dem TVöD unterliegenden Arbeitgebern verbrachten Perioden als kumulierte Beschäftigungszeit anerkannt. Die Kündigungszeitspanne ist somit von der gesamten Anstellungsdauer abhängig und wird nicht beim Antritt der Tätigkeit bei einem neuen Dienstherrn neu kalkuliert.
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Über den Autor
Sascha Münch fungiert als Jurist im Bereich des Verbraucher-, Schadens- und Wirtschaftsrechts (seit 2013 zugelassen) und ist darüber hinaus Notar a. D. Sein Studium absolvierte er an der Universität Bremen, gefolgt von seinem Referendariat am OLG Celle. In den von ihm verfassten Leitfäden für anwalt.org/kuendigung beleuchtet er essenzielle Aspekte im Zusammenhang mit der Beendigung von Vertragsverhältnissen.
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