Regelungen zu Überstunden im Rahmen der Altersteilzeit in Österreich
Altersteilzeitgeld
Eine teilweise Erstattung des Lohnausgleichs, einschließlich der damit verbundenen Sozialversicherungsbeiträge (sowohl der Dienstgeber- als auch der Dienstnehmeranteile) für Kranken-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung, wird Ihnen gewährt, wenn Sie mit einer Arbeitskraft eine Altersteilzeitregelung treffen - dies setzt allerdings die vollständige Erfüllung aller festgelegten Konditionen voraus.
- Betrieblicher Kontext: Vorbereitung auf den Ruhestand
- Betriebliche Hilfe: Förderung der Anstellung von Personal
Älteren Arbeitnehmern wird mittels Altersteilzeit die Möglichkeit eröffnet, ihre Wochenstunden zu mindern. Auf diese Weise wird ein sanfter Übergang in den Ruhestand initiiert. Es ist jedoch zu betonen, dass diese verringerte Arbeitszeit keinerlei negative Konsequenzen für die Arbeitnehmer hinsichtlich ihrer Pensionsansprüche, des Bezugs von Arbeitslosengeld oder der Ansprüche bei Erkrankung nach sich zieht.
Die Förderung namens Altersteilzeitgeld stellt eine Zuwendung aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung dar, welche vom jeweiligen Betrieb zu beantragen ist und auch direkt an diesen ausgezahlt wird.
- Eine vertragliche Altersteilzeitvereinbarung mit dem jeweiligen Mitarbeiter ist zwingend erforderlich.
- Die regulär geleistete Arbeitszeit muss um einen Anteil zwischen 40 und 60 Prozent verringert werden. Eine solche Reduzierung ist auch für Arbeitskräfte umsetzbar, die bereits eine geringere Normalarbeitszeit als die gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegte (Teilzeitbeschäftigung) aufweisen.
Zu beachten ist jedoch, dass die gesetzliche oder kollektivvertragliche Normalarbeitszeit in den zurückliegenden zwölf Monaten vor dem Antrag zu keinem Zeitpunkt um mehr als 40 Prozent unterschritten worden sein darf, da sonst, selbst bei einer weiteren Arbeitszeitminderung, keine Berechtigung auf Altersteilzeitgeld besteht.
Sonderfall Blockzeit-Modell:
- Sie sind verpflichtet, zum frühestmöglichen Zeitpunkt des Beginns der Freistellungsphase eine Person, die arbeitslos ist, als Ersatzarbeitskraft oder einen Lehrling einzustellen. Diese Freizeitphase darf eine maximale Dauer von 2,5 Jahren nicht überschreiten.
- Zudem ist Ihnen die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in diesem Zusammenhang untersagt.
Bitte berücksichtigen Sie: Falls diese Bedingungen von Ihnen nicht eingehalten werden, ist eine Rückerstattung des bereits ausgezahlten Altersteilzeitgeldes an uns unumgänglich.
Falls Sie in Erfahrung bringen möchten, ob Ihr Betrieb die sämtlichen Anforderungen für den Bezug des Altersteilzeitgeldes, gültig ab dem 1. Januar 2024, erfüllt, bietet unser digitaler Ratgeber Ihnen hierbei nützliche Unterstützung.
Als anspruchsberechtigt gelten Arbeitskräfte, die das gesetzliche Regelpensionsalter in einem Zeitraum von maximal fünf Jahren erreichen.
Das bedeutet:
- Männer sowie Personen mit einem alternativen Geschlechtseintrag haben die Möglichkeit, ab ihrem 60. Lebensjahr zu jedem Zeitpunkt in die Altersteilzeit einzutreten.
- Weiblichen Arbeitskräften, die am oder vor dem 30. Juni 1966 geboren wurden, steht es offen, ab dem 1. Januar 2024 ebenso jederzeit eine Altersteilzeit anzutreten.
- Infolge der Steigerung des Pensionsantrittsalters können Frauen, die im Zeitraum vom 1. Juli 1966 bis zum 31. Dezember 1966 das Licht der Welt erblickten, frühestens mit 58 Jahren eine Altersteilzeit in Anspruch nehmen. Eine Frau, die beispielsweise am 2. Juli 1966 geboren wurde, kann somit nicht vor dem 2. Juli 2024 mit einer Altersteilzeit beginnen.
- Frauen, die am oder nach dem 1. Januar 1967 geboren wurden, ist es aufgrund des verzögerten Pensionsantrittsalters frühestens mit einem Alter von 58 Jahren und 6 Monaten gestattet, eine Altersteilzeit zu beginnen - folglich nicht vor dem 1. Juli 2025.
Der Mitarbeiter muss in den vergangenen fünfundzwanzig Jahren für einen Zeitraum von 780 Wochen einer Arbeitslosenversicherung unterlegen gewesen sein.
- Der Beobachtungszeitraum wird hierbei um die Zeiten der Kinderbetreuung bis zur Vollendung des fünfzehnten Lebensjahres (dem 15. Geburtstag) erweitert.
- Für Modelle, deren Gültigkeitsbeginn auf den 1. Juli 2024 oder später fällt, inkludiert die Verlängerung auch Zeitabschnitte einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, die entweder gemäß GSVG pensionsversichert war oder nach § 5 GSVG von der Pensionsversicherung ausgenommen wurde.
Der betreffende Arbeitnehmer muss vor Beginn der Altersteilzeit mindestens drei Monate in Ihrem Unternehmen angestellt gewesen sein.
Im Jahr vor dem Antritt der Altersteilzeit durfte die normale Arbeitszeit um maximal 40 Prozent unterschritten werden. Hierbei werden alle Arbeitsverhältnisse des letzten Jahres in Betracht gezogen.
Es ist zu beachten: Eine Verringerung der Arbeitszeit auf unter 60% der Normalarbeitszeit, die im Kontext einer Kurzarbeit stattfand, wird NICHT als Teilzeitbeschäftigung eingestuft und hat dementsprechend keine nachteiligen Folgen.
Der Mitarbeiter erhält keine Alterspension, kein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz und ebenso wenig einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis mit einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft.
Beachten Sie diesbezüglich bitte auch die Ausnahmeregelungen im Kapitel „Wie lange erhalten Sie das Altersteilzeitgeld?'
- Die tatsächlich geleistete Normalarbeitszeit muss um 40 bis 60 Prozent gesenkt werden.
- Im Zeitraum des letzten Jahres vor dem Antritt der Altersteilzeit darf keine Teilzeitbeschäftigung unterhalb von 60% der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit vorgelegen haben. Hierbei werden alle Anstellungsverhältnisse des letzten Jahres einbezogen.
- Der Lohnausgleich muss mindestens 50 Prozent der Differenz ausmachen, die sich zwischen dem durchschnittlichen Entgelt der vergangenen zwölf Monate vor der Altersteilzeit (einschließlich Mehrleistungen und Überstunden) und dem durchschnittlichen Lohn desselben Zeitraums, der für die reduzierte Arbeitszeit angefallen wäre (jedoch ohne Mehrleistungs- und Überstunden), ergibt. Die Höhe des Lohnausgleichs ist jedoch begrenzt: Das AMS berücksichtigt als Lohnausgleich maximal die Differenz zwischen dem reduzierten Bruttoentgelt während der Altersteilzeit und der Höchstbeitragsgrundlage.
Wichtiger Hinweis: Für Zeitabschnitte vor dem 1. Januar 2024 kommt eine abweichende Berechnungsmethode für den Lohnausgleich zur Anwendung: Es sind 50% der Differenz zwischen dem durchschnittlichen Lohn der letzten 12 Monate vor der Altersteilzeit und dem auf die neue, verringerte Arbeitszeit umgerechneten Lohn aus dem letzten Monat vor der Altersteilzeit. Die Obergrenze des Lohnausgleichs durch die Höchstbeitragsgrundlage gilt ebenfalls für Zeiträume vor dem 1. Januar 2024. - Die Beiträge zur Sozialversicherung sind in identischer Höhe wie vor der Altersteilzeit abzuführen.
- Die Berechnung des Abfertigungsanspruchs hat auf der Grundlage der vor der Altersteilzeit geleisteten Arbeitszeit zu erfolgen.
In Abhängigkeit vom gewählten Modell gestaltet sich die Zusammensetzung des Altersteilzeitgeldes folgendermaßen:
- Modell der kontinuierlichen Arbeitszeit: Neunzig Prozent der Brutto-Lohnkosten und der dazugehörigen Dienstgeber_innen--Beiträge in der Sozialversicherung für den Lohnausgleich, begrenzt auf die Höchstbeitragsgrundlage, zuzüglich neunzig Prozent der zusätzlichen Dienstgeber_innen- und Dienstnehmer_innen-Beiträge zur Sozialversicherung.
Modell der kontinuierlichen Arbeitszeit bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension: Einhundert Prozent der Brutto-Lohnkosten für den Lohnausgleich und einhundert Prozent der erwähnten Dienstgeber_innen- und Dienstnehmer_innen-Beiträge zur Sozialversicherung. - Blockzeit-Modell:35 Prozent der Brutto-Lohnkosten und der dazugehörigen Dienstgeber_innen-Beiträge in der Sozialversicherung für den Lohnausgleich, bis maximal zur Höchstbeitragsgrundlage, ergänzt um 35 Prozent der zusätzlichen Dienstgeber_innen- und Dienstnehmer_innen-Beiträge zur Sozialversicherung.
Zu bedenken ist: Ein Lohnausgleich, der über die gesetzlichen Vorgaben hinausgeht, kann zwar entrichtet werden. Für die Berechnung der Ersatzleistung durch das AMS wird jedoch lediglich der gesetzlich vorgeschriebene Betrag - und nicht der freiwillig zusätzlich geleistete - berücksichtigt.
Sonderbestimmung für das Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz: Für Arbeitskräfte, die diesem spezifischen Gesetz unterliegen, werden Ihnen auch die Beiträge an die Bauarbeiter-Urlaubskasse für das Urlaubsentgelt und den Urlaubszuschuss, die für den Lohnausgleich relevant sind, erstattet - die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Modell: 90 % im kontinuierlichen Modell (bzw. 100% im kontinuierlichen Modell bei Erfüllung der Korridorpensions-Anspruchsvoraussetzungen) oder 35 % im Blockzeit-Modell.
Sonderfall Altersteilzeitgeld oberhalb der Höchstbeitragsgrundlage: Sofern der Bruttolohn, einschließlich des Lohnausgleichs, die Höchstbeitragsgrundlage überschreitet, erstatten wir Ihnen ausschließlich den Anteil des Lohnausgleichs, der bis zur Höchstbeitragsgrundlage reicht.
Hinweise:
Ersatzquote bei Blockzeit-Modellen:
Für Blockzeit-Modelle, für die bereits vor dem 1. Januar 2024 Altersteilzeitgeld in Anspruch genommen wurde, verbleibt die Ersatzquote für die gesamte Dauer bei 50 Prozent. Die Ersatzquote wird sich in den kommenden Jahren jedoch in Abhängigkeit vom Beginn des Zeitraums, für den Altersteilzeitgeld beantragt wird, anpassen:
- Laufzeit-Beginn 2024: 42,5 %
- Laufzeit-Beginn 2025: 35,0 %
- Laufzeit-Beginn 2026: 27,5 %
- Laufzeit-Beginn 2027: 20,0 %
- Laufzeit-Beginn 2028: 10,0 %
- Ab einem Laufzeit-Beginn mit 2029 erfolgt keine Rückerstattung mehr
Sonderzahlungen werden von uns pauschal mit einem Sechstel des Altersteilzeitgeldes monatlich berücksichtigt. Folglich sind Sie nicht dazu verpflichtet, uns Ihre Aufwendungen für diese Sonderzahlungen zu übermitteln.
Wichtiger Hinweis: Das Altersteilzeitgeld ist von der Umsatzsteuer befreit.
Kollektivvertragliche Lohnerhöhungen - ohne Rücksicht auf die Höhe:
Das Altersteilzeitgeld erfährt jährlich im Mai eine pauschale Erhöhung gemäß dem Tariflohn-Index. Diese Steigerung gilt für die kommenden zwölf Monate. Es ist daher nicht mehr notwendig, uns über Lohnerhöhungen, die sich aus den jährlichen kollektivvertraglichen Anpassungen ergeben, zu benachrichtigen - unabhängig von ihrem Umfang.
Ausnahme: Wird der Lohnausgleich oder die während der Altersteilzeit heranzuziehende Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung durch die Höchstbeitragsgrundlage gekürzt, sind Sie dennoch angehalten, uns auch die jährlichen kollektivvertraglichen Anpassungen mitzuteilen. In diesen speziellen Fällen erfolgt eine Neuberechnung des Altersteilzeitgeldes unter Berücksichtigung der tatsächlichen kollektivvertraglichen Anpassungen. Eine weitere Erhöhung des Auszahlungsbetrages um den Tariflohnindex unterbleibt dann folglich.
Sonstige Lohn-Anpassungen - z. B. Biennalsprünge, Wegfall des ALV-Beitrages:
- Entgeltänderungen unter 20 Euro werden nicht in Betracht gezogen. Folglich ist eine Mitteilung Ihrerseits darüber nicht notwendig. Eine Ausnahme bildet die Situation, wenn der Lohnausgleich oder die während der Altersteilzeit zu nutzende Beitragsgrundlage in der Sozialversicherung durch den Wert der Höchstbeitragsgrundlage reduziert wird; in diesem Fall ist eine Meldung an uns obligatorisch.
- Entgeltänderungen, die den Wert von 20 Euro übersteigen, und nicht als jährliche kollektivvertragliche Anpassungen klassifiziert werden, sind dem AMS in jedem Fall zu melden.
Bitte verwenden Sie für die Mitteilung von Änderungen das dafür vorgesehene Formular:
Änderungsmeldung - Altersteilzeitgeld für Zeiträume bis 31.12.2023
Änderungsmeldung - Altersteilzeitgeld für Zeiträume ab 1.1.2024
Die Dauer ist auf maximal fünf Jahre begrenzt.
Bitte beachten Sie hierbei:
- Beim kontinuierlichen Altersteilzeit-Modell: Falls die Arbeitskraft die Bedingungen für eine Alterspension erfüllt, wird Ihnen das Altersteilzeitgeld ausschließlich bis zum Erreichen des Regelpensionsalters gewährt - das bedeutet für Männer und Personen mit einem alternativen Geschlechtseintrag bis zum 65. Lebensjahr und für Frauen, die vor dem 1. Januar 1964 geboren wurden, bis zum 60. Lebensjahr. Für Frauen, die am oder nach dem 1. Januar 1964 geboren sind, kann das Altersteilzeitgeld nur bis zum jeweils erhöhten Regelpensionsalter bezogen werden.
- Beim Blockzeit-Modell: Sofern die Arbeitskraft die Voraussetzungen für eine Alterspension erfüllt, entfällt der Anspruch auf Altersteilzeitgeld. Erfüllt die Arbeitskraft jedoch die Bedingungen für eine Korridorpension, erhalten Sie das Altersteilzeitgeld weiterhin - und zwar ein Jahr über diesen Stichtag hinaus, jedoch maximal bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Arbeitskraft die Voraussetzungen für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erfüllt.
- Pension: Wird der Arbeitskraft bereits eine Pension bezogen, haben Sie keinen Anspruch auf Altersteilzeitgeld.
Die zuständige AMS-Geschäftsstelle für Ihren Unternehmensstandort nimmt Ihren Antrag entgegen.
Nutzen Sie hierfür bitte das Formular Antrag auf Altersteilzeitgeld ab 1. Januar 2025 - welches bereits eine integrierte Ausfüllhilfe enthält.
Die Ausfüllhilfe ist jeweils am Schluss der Antragsformulare zu finden.
Erforderliche Nachweise und Dokumente:
Ergänzend zum Formular werden von Ihnen benötigt:
- eine Bestätigung des Pensionsversicherungsträgers, welche sämtliche Pensionsstichtage der Arbeitskraft ausweist, sowie
- eine Kopie der Altersteilzeitvereinbarung.
Wichtiger Hinweis: Wird der Anspruch auf Altersteilzeitgeld erst nach dem tatsächlichen Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung erhoben, so wird das Altersteilzeitgeld maximal für drei Monate rückwirkend gewährt!
Kontinuierliches Arbeitszeit-Modell
Arbeitszeitabweichungen sind innerhalb eines halben Jahres zu kompensieren - der relevante Durchrechnungszeitraum beginnt dabei mit dem Datum des Altersteilzeit-Antritts.
Beispiel: Nimmt die Altersteilzeit am 01.07.2024 ihren Anfang, so ergeben sich als Durchrechnungszeiträume
- 01.07.2024 bis 31.12.2024
- 01.01.2025 bis 30.06.2025 usw.
Die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit darf dabei in einem Bereich von 20% bis 80% der vor der Altersteilzeit geleisteten Arbeitszeit liegen, sofern die entstandenen Abweichungen über den gesamten Vereinbarungszeitraum hinweg ausgeglichen werden.
Beispiel:
- Arbeitszeit vor der Altersteilzeit: 38 Wochenstunden
- Arbeitszeit in der Altersteilzeit: 19 Wochenstunden
- Zulässige Bandbreite:
7,6 Wochenstunden (380,2) und 30,4 Wochenstunden (380,8)
Wichtiger Hinweis:
Für Altersteilzeitmodelle, die bis einschließlich 31. Dezember 2023 begannen, ist bei kontinuierlichen Arbeitszeit-Modellen eine Kompensation der Schwankungen innerhalb eines Jahres vorgeschrieben. Dabei darf die tatsächliche Arbeitszeit in der Altersteilzeit höchstens um 20% von der Arbeitszeit vor der Altersteilzeit abweichen. Im gesamten vereinbarten Zeitraum der Altersteilzeit müssen diese Schwankungen wieder vollständig ausgeglichen werden.
Blockzeit-Modell
Ein Blockzeitmodell ist gegeben, wenn die Arbeitszeit-Schwankungen nicht den Anforderungen eines kontinuierlichen Modells entsprechen.
Beispiel:
- Altersteilzeitbeginn 01.07.2024
- Vollarbeitsphase von 01.07.2024 bis 30.06.2026 und danach Freizeitphase von 01.07.2026 bis 30.06.2028
Ebenso wird ein Blockzeitmodell angenommen, falls die Abweichungen zwischen der im Altersteilzeitmodell festgelegten, reduzierten Arbeitszeit und der tatsächlich erbrachten Arbeitszeit 20% der vor der Altersteilzeit geleisteten Arbeitszeit unterschreiten oder 80% dieser überschreiten und diese Differenzen nicht innerhalb von sechs Monaten ausgeglichen werden - und dies sogar dann, wenn keine Freistellungsphase existiert.
Beispiel:
- Altersteilzeitbeginn 01.06.2024
- Vereinbarte reduzierte Arbeitszeit: 50% der Vollarbeitszeit
- 90% der Vollarbeitszeit von 01.06.2024 bis 31.05.2026 und danach 10% der Vollarbeitszeit von 01.06.2026 bis 31.05.2028