Steuererklärung bei Bezug von Krankengeld
Unabhängig davon, ob Sie eine längere Krankheitsphase durchlaufen oder einen komplexen Knochenbruch auskurieren, während Ihrer Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit erhält man für die Dauer von sechs Wochen weiterhin die volle Vergütung vom Arbeitgeber. Dieses als „Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall' bekannte Prinzip ist im Gesetz zur Entgeltfortzahlung geregelt. Nach diesem Zeitraum wird Krankengeld von der gesetzlichen Krankenversicherung bereitgestellt. Dieses ist zwar geringfügig niedriger als das reguläre Einkommen, ermöglicht Ihnen jedoch die Deckung Ihrer Ausgaben.
Anspruch auf Krankengeld
Für den Erhalt von Krankengeld ist keine gesonderte Antragstellung erforderlich. Ihre zuständige Krankenkasse wird sich proaktiv mit Ihnen in Verbindung setzen, um das weitere Vorgehen abzustimmen. Entscheidend ist einzig und allein, dass die Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit oder die entsprechenden Bescheinigungen bei Ihrer Krankenversicherung eingehen. Dieser Prozess erfolgt mittlerweile vollautomatisch, da seit dem 1. Januar 2023 Arztpraxen die Arbeitsunfähigkeitsmeldungen direkt an die gesetzlichen Krankenkassen übermitteln und Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen diese Informationen wiederum auf elektronischem Wege von den Krankenkassen abrufen.
Krankengeld wird im Allgemeinen ohne eine feste zeitliche Begrenzung gewährt, jedoch nicht länger als achtundsiebzig Wochen für dieselbe Erkrankung. Nach Ablauf dieser Frist erhalten die Betroffenen das sogenannte Arbeitslosengeld im Falle der Arbeitsunfähigkeit.
Selbst wenn Ihr Kind erkrankt und Sie es so intensiv pflegen müssen, dass eine Arbeitsaufnahme nicht möglich ist, könnten Sie möglicherweise Anspruch auf Krankengeld haben - umgangssprachlich oft als Kinderkrankengeld bezeichnet. Diese Regelung greift jedoch ausschließlich, wenn Ihr Kind unter zwölf Jahre alt ist und gesetzlich mitversichert ist. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, ist es ratsam, sich direkt an Ihre Krankenkasse zu wenden.
Krankengeld und dessen steuerliche Behandlung
Bezüglich des Krankengeldes gilt grundsätzlich, dass es steuerfrei ist. Jedoch existiert eine Besonderheit: Entgeltersatzleistungen, wozu auch das Krankengeld zählt, unterliegen dem Progressionsvorbehalt bei der Einkommensteuer. Dies hat zur Folge, dass Ihr persönlicher Steuersatz angehoben wird.
Ein illustrative Berechnung: Frau Ruth erhält im Jahr 2024 für drei Monate ein steuerfreies Krankengeld in Höhe von 4.800 Euro. Vor und nach diesem Zeitraum hat sie neun Monate regulär gearbeitet und dabei ein Einkommen von 22.500 Euro erzielt. Unter normalen Umständen müsste Frau Ruth diese 22.500 Euro mit ihrem individuellen Steuersatz von 10,5 Prozent versteuern, was einer Steuerlast von 2.363 Euro entspräche.
Das Finanzamt betrachtet jedoch Frau Ruths Einkommen als 27.300 Euro (die Summe aus 22.500 Euro Erwerbseinkommen plus 4.800 Euro Krankengeld), was dazu führt, dass ihr Steuersatz auf 13,37 Prozent ansteigt. Obwohl das Krankengeld von 4.800 Euro weiterhin steuerfrei bleibt, muss Frau Ruth nun die 22.500 Euro mit dem erhöhten Satz von 13,37 Prozent versteuern. Dies beläuft sich auf etwa 3.008 Euro, was eine Mehrbelastung von nahezu 645 Euro an Steuern bedeutet.
Das bezogene Krankengeld unterliegt grundsätzlich der Beitragspflicht zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Folglich zieht die Krankenkasse die erforderlichen Beiträge direkt von Ihrem Krankengeld ab, bevor es zur Auszahlung kommt.
Sofern Sie im Laufe eines Jahres mehr als 410 Euro an Krankengeld bezogen haben, sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Zu diesem Zweck sollte Ihnen von Ihrer Krankenkasse automatisch eine „Bescheinigung für das Finanzamt' zugestellt worden sein, welche die Höhe Ihres Krankengeldes spezifiziert. Selbstverständlich besteht auch die Möglichkeit, diese Summe mittels elektronischer Datenübermittlung direkt in Ihre Steuererklärung einzutragen.
Die Nichterfüllung der Steuererklärungspflicht trotz bestehender Verpflichtung kann zu Verspätungszuschlägen und sogar zur Festsetzung von Zwangsgeld führen.
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