Unterhaltszahlung an geschiedene Ehefrau
Wenn eine bestehende Ehe geschieden werden soll, müssen zahlreiche Angelegenheiten geklärt werden. Hierzu zählt auch die Frage, ob nach der rechtskräftigen Scheidung ein Anspruch auf Unterhalt besteht. Nachehelicher Unterhalt stellt generell - unter Berücksichtigung der Obliegenheit zur Erwerbsaufnahme - eine Ausnahme dar und wird nicht automatisch gewährt. Er bedarf entweder einer individuellen gerichtlichen Feststellung als Einzelfallentscheidung oder einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Ehepartnern in Form eines Ehevertrages oder einer separaten Unterhaltsvereinbarung. Eine verbindliche Tabelle mit festen Beträgen, wie etwa die Düsseldorfer Tabelle für Kindesunterhalt, existiert für den Ehegattenunterhalt nicht.
Kinder haben Priorität
Sobald Kinder vorhanden sind, für die Kindesunterhalt zu entrichten ist, werden geschiedene Ehepartner nachrangig bedient. In der Mehrzahl der Fälle wird dies dazu führen, dass aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit kein Ehegattenunterhalt gezahlt wird, da der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen nicht überschritten würde.
Nachehelicher Unterhalt ist die Ausnahme
Gemäß dem Grundsatz der Eigenverantwortung sind die Ehegatten nach Beendigung der Ehe primär dazu angehalten, selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen, da nachehelicher Unterhalt stets als Ausnahmefall betrachtet werden soll. Diese Ausnahme ist nur dann gegeben, wenn einer der Ehepartner nicht in der Lage ist, seiner Erwerbsobliegenheit nachzukommen und sich somit selbst zu versorgen.
Erwerbsobliegenheit für beide Ehepartner
Beide Ehepartner sind verpflichtet, einer zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, das heißt einer Beschäftigung, die ihrer Ausbildung, ihren Fähigkeiten, einer früheren Berufstätigkeit, ihrem Alter und ihrem Gesundheitszustand entspricht.
Dies gilt selbst dann, wenn beispielsweise ein Ehepartner während der Ehe keiner Berufstätigkeit nachgegangen ist. Sollte diese Möglichkeit nach der Scheidung aufgrund spezifischer Unterhaltstatbestände nicht bestehen, entstehen daraus Ansprüche auf Geschiedenenunterhalt.
Ehedauer und wirtschaftliche Verhältnisse als Bewertungskriterien
Bei der Beurteilung von Unterhaltsansprüchen wird stets die individuelle Gesamtsituation der Ehepartner berücksichtigt. Eine lange Ehedauer von über zwanzig Jahren verhindert beispielsweise oft eine zeitliche Begrenzung oder Reduzierung potenzieller Unterhaltsansprüche, da sich aus einer langen Ehe häufig eine enge wirtschaftliche Verflechtung beider Parteien ergeben hat.
Bei kürzeren Ehedauern, wie beispielsweise drei oder vier Jahren, oder bei jüngeren Ehepartnern ist dies in geringerem Maße anzunehmen, was zu einer zeitlichen Befristung bestehender Unterhaltsansprüche auf wenige Jahre führen kann.
Beispielhafte Situation: Ein Chefarzt und seine Gattin trennen sich nach dreißig Jahren Ehe. Die Ehefrau hatte vor der Heirat lediglich einige Jahre als Krankenschwester gearbeitet und war während der Ehe primär für den Haushalt und die Kindererziehung zuständig; die gemeinsamen Kinder sind inzwischen erwachsen.
Hat die Ehefrau nach der Scheidung Anspruch auf finanzielle Unterstützung durch den Ehegatten?
Ja, die Ehefrau hat nach der Scheidung Anspruch auf unbegrenzte finanzielle Unterstützung, da sie während der gesamten Ehezeit zum Zwecke der Kindererziehung und Haushaltsführung keine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Folglich konnte sie sich auf eine dauerhafte wirtschaftliche Absicherung durch das Einkommen des Ehemannes verlassen. (Entscheidung des BGH vom 20. März 2013 &8211; Aktenzeichen XII ZR 72/11)
Unterhaltsberechtigung eines Ehepartners nach der Scheidung
Sofern im Ehevertrag oder einer Unterhaltsvereinbarung keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, ist ein geschiedener Ehepartner unterhaltsberechtigt, wenn er bedürftig ist, das heißt, wenn er nicht in der Lage ist, seinen Lebensbedarf eigenständig zu decken.
Diese Situation muss auf gesetzlich definierten, aus der Ehe resultierenden Umständen beruhen, um einen gerichtlichen Unterhaltsanspruch zu erwirken. Beispiele hierfür sind Unterhaltszahlungen zur Betreuung gemeinsamer Kinder oder aus Gründen des Alters, der Krankheit oder der Erwerbslosigkeit (siehe Gründe für nachehelichen Unterhalt).
Der eheliche Lebensstandard als entscheidender Faktor
Der Lebensbedarf umfasst grundlegende Notwendigkeiten wie Nahrung, Kleidung, Wohnraum und Freizeitaktivitäten sowie Kosten für Bildung und Krankenversicherung. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Lebensbedarf unter Berücksichtigung des in der Ehe geführten Lebensstandards (§ 1578 BGB). Ziel ist es, dass der unterhaltsberechtigte Partner seinen Lebensstandard auf demselben Niveau fortführen kann.
Anschauliches Beispiel: Wenn die Gattin des Chefarztes während der Ehe regelmäßig in Delikatessengeschäften einkaufte, darf sie dies auch als unterhaltsberechtigte Person weiterhin tun. Die damit verbundenen höheren Ausgaben für Lebensmittel sind somit Teil des ehelichen Lebensstandards, der beibehalten werden soll.
Zur Ermittlung dieses Standards dient das verfügbare Familieneinkommen nach Abzug von Steuern, Vorsorgeaufwendungen, Beiträgen zur Vermögensbildung und gegebenenfalls Kindesunterhalt als Bemessungsgrundlage. Kann der Unterhaltsberechtigte diesen Bedarf aus eigenem Einkommen und Vermögen decken, entfällt ein Unterhaltsanspruch.
Anrechnung des Unterhalts bei Bezug von Bürgergeld
Bedürftigkeit, also die Unfähigkeit, den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten, ist die Grundvoraussetzung für den Bezug von Bürgergeld. Wenn nachehelicher Unterhalt vom geschiedenen Ehepartner gezahlt wird, gilt dies als Einkommen und ist relevant für die Beurteilung der bestehenden Bedürftigkeit. Die tatsächlich geleistete Unterhaltszahlung wird vollständig auf den Regelsatz angerechnet, was zu einer Kürzung oder bei entsprechender Höhe sogar zu einem vollständigen Wegfall der Leistung durch das Jobcenter führen kann.
Ein prägnantes Beispiel: Eine alleinerziehende Bürgergeld-Empfängerin ohne weitere Einkünfte erhält von ihrem Ex-Ehemann nachehelicher Unterhalt in Höhe von 180 Euro. Durch die Anrechnung dieses Unterhalts auf ihren Regelsatz von 563 Euro verbleiben 383 Euro, die vom Jobcenter ausgezahlt werden.
Verpflichtete zur Unterhaltszahlung nach der Scheidung
Sofern keine anderweitigen Vereinbarungen im Ehevertrag oder einer Unterhaltsvereinbarung getroffen wurden, kann ein Ehepartner gerichtlich nur dann zum nachehelichen Unterhalt verpflichtet werden, wenn er leistungsfähig ist. Dies ist der Fall, wenn sein regelmäßiges bereinigtes Nettoeinkommen den Selbstbehalt von 1.600 Euro monatlich übersteigt.
Das bereinigte Nettoeinkommen bezeichnet das Einkommen, das nach Abzug gesetzlicher Abgaben (Lohnsteuer, Kranken- und Rentenversicherung) sowie regelmäßiger Verbindlichkeiten und berufsbedingter Aufwendungen verbleibt. Nur das den Eigenbedarf übersteigende Nettoeinkommen begründet die Leistungsfähigkeit. Unterschreitet das Nettoeinkommen den Selbstbehalt, kann kein Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden. Weitere Informationen zum Thema Selbstbehalt finden Sie hier.
Ein illustratives Beispiel: Der unterhaltspflichtige Ehegatte erzielt ein bereinigtes monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro. Für das gemeinsame Kind im Alter von zwei Jahren wird Kindesunterhalt gemäß der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 355 Euro gezahlt. Dies führt zu einem verbleibenden Einkommen von 1.645 Euro. Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von 1.600 Euro kann nur der Differenzbetrag von 45 Euro für den nachehelichen Unterhalt herangezogen werden.
Übrigens: Die Bedürftigkeit ist Grundvoraussetzung für den Bezug von Bürgergeld, sprich die mangelnde Fähigkeit, den Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu bestreiten. Grundsätzlich sind Bürgergeld-Empfänger daher nicht leistungsfähig, da die Sozialleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts dient und nicht gekürzt werden darf. (Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen, Januar 2016, Aktenzeichen L 6 AS 1200/13)
Unterhaltsrechner für die Zeit nach der Scheidung
Mit unserem benutzerfreundlichen Rechner können Sie den Ehegattenunterhalt präzise ermitteln. Dabei werden pauschal 5 % des monatlichen Nettoeinkommens als berufsbedingte Kosten abgezogen. Sollten Ihre Aufwendungen höher sein als diese 5 %, beispielsweise durch erhöhte Werbungskosten (wie Fahrtkosten) oder Kreditraten für ein Eigenheim, tragen Sie diese bitte gesondert in das dafür vorgesehene Feld unterhalb des Einkommens ein.
Wann ist ein Unterhaltsanspruch unzumutbar?
Der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt kann reduziert, zeitlich befristet oder gänzlich entfallen, wenn er aus folgenden Gründen als unzumutbar erachtet wird:
- Eine kurze Ehedauer von bis zu drei Jahren.
- Der unterhaltsberechtigte Partner befindet sich in einer neuen, gefestigten Lebensgemeinschaft, die bereits mindestens ein Jahr Bestand hat, in der größere gemeinsame Investitionen wie Immobilienkäufe getätigt wurden oder generell eine gemeinsame Wirtschaftsführung praktiziert wird.
- Der unterhaltsberechtigte Partner hat sich eines Vergehens oder eines schweren vorsätzlichen Fehlverhaltens gegen den Unterhaltspflichtigenoder dessen nahe Angehörige schuldig gemacht, beispielsweise durch Gewalttaten, Diebstahl, psychischen Terror oder Unterschlagung.
- Der unterhaltsberechtigte Partner hat seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt, beispielsweise durch die Aufgabe einer zumutbaren Berufsausbildung oder durch übermäßige Vermögensverschwendung.
- Der unterhaltsberechtigte Partner hat sich mutwillig über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten hinweggesetzt, zum Beispiel durch wissentliche Verschleuderung des gemeinsamen Vermögens.
- Der unterhaltsberechtigte Partner hat seine Unterhaltspflichten gegenüber der gemeinsamen Familie vor der Trennung über einen längeren Zeitraum grob vernachlässigt, etwa durch die Vernachlässigung der Haushaltsführung.
- Dem unterhaltsberechtigten Partner wird ein offensichtlich schwerwiegendes und eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten zur Last gelegt, wie etwa Untreue.
Gründe für Geschiedenenunterhalt - Formen des nachehelichen Unterhalts
Der Gesetzgeber hat zur Regelung von Unterhaltsansprüchen nach einer Scheidung verschiedene Gründe und Unterhaltsformen festgelegt. Wurden keine abweichenden Regelungen in einem Ehevertrag, einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder einer separaten Unterhaltsvereinbarung getroffen, kann nachehelicher Unterhalt nur unter Vorliegen der nachfolgend genannten Unterhaltstatbestände beantragt werden.
Unterhalt zur Betreuung von Kindern
Der Unterhalt wegen Kindesbetreuung ist gemäß § 1570 BGB gesetzlich verankert. Das Gesetz besagt, dass ein Ehepartner für die Pflege und Erziehung eines Kindes für mindestens drei Jahre nach dessen Geburt Unterhalt beanspruchen kann.
Wichtiger Hinweis: Die Ehe stellt keine zwingende Voraussetzung für Betreuungsunterhalt dar; dieser steht auch sorgeberechtigten Elternteilen von nichtehelichen Kindern zu.
Grundsätzlich geht der Gesetzgeber davon aus, dass ab dem dritten Lebensjahr des Kindes keine intensive persönliche Betreuung mehr erforderlich ist und der betreuende Elternteil somit wieder in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Eine Ausdehnung des Unterhaltsanspruchs ist jedoch möglich, wenn beispielsweise zunächst nur eine Teilzeitarbeit aufgenommen werden kann oder aufgrund einer Behinderung des Kindes ein erhöhter Pflegebedarf besteht.
Unterhalt aufgrund des Alters
Wenn zum Zeitpunkt der Scheidung altersbedingt keine Erwerbstätigkeit mehr erwartet werden kann, besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen Alters (§ 1571 BGB). Dabei wird nicht nur das Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters berücksichtigt, sondern auch die fehlende Möglichkeit, vor dem Renteneintritt aufgrund des Alters eine angemessene Erwerbstätigkeit aufzunehmen.
Eine angemessene Tätigkeit ist eine, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Erwerbstätigkeit, dem Alter und dem Gesundheitszustand entspricht. Wenn altersbedingt nur eine Teilzeittätigkeit aufgenommen werden kann, besteht ein Unterhaltsanspruch, bis der vollständige Bedarf entsprechend des ehelichen Lebensstandards gedeckt ist (vergleiche Aufstockungsunterhalt).
Ein anschauliches Beispiel: Eine frisch geschiedene Frau im Alter von 55 Jahren hat vor ihrer 30-jährigen Ehe als Pferdepflegerin gearbeitet. Die anspruchsvolle körperliche Arbeit bei der Pflege und Betreuung der Tiere ist ihr aufgrund ihres altersbedingten Gesundheitszustands inzwischen nicht mehr zuzumuten, weshalb ein Anspruch auf Altersunterhalt besteht.
Unterhalt wegen Krankheit und Gebrechen
§ 1572 BGB gewährt Unterhaltsansprüche, wenn zum Zeitpunkt der Scheidung und nach Wegfall anderer Unterhaltsansprüche aufgrund von Krankheit, anderen Gebrechen oder einer Beeinträchtigung der körperlichen und geistigen Kräfte die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Zu solchen Erkrankungen zählen beispielsweise Multiple Sklerose, Krebserkrankungen, Depressionen und Suchterkrankungen.
Um den Unterhaltsanspruch zu begründen, ist regelmäßig ein ärztliches Gutachten erforderlich, welches den konkreten Beginn (idealerweise zum Zeitpunkt der Scheidung) und die Auswirkungen der Erkrankung auf die Erwerbsfähigkeit detailliert darlegt. Darüber hinaus besteht die Verpflichtung, die vorliegende Erkrankung im Rahmen des Zumutbaren (risiko-, schmerz- und aussichtsfrei) behandeln zu lassen.
Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit und zur Aufstockung
Wenn für den geschiedenen Ehepartner trotz aller Bemühungen keine zumutbare Erwerbstätigkeit gefunden werden kann oder die Einkünfte aus der aufgenommenen Tätigkeit nicht ausreichen, um den gemeinsam erreichten ehelichen Lebensstandard aufrechtzuerhalten, bestehen nach § 1573 BGB Unterhaltsansprüche.
Es ist unerlässlich, dass bei Erwerbslosigkeit nachweisbare Bemühungen um eine Arbeitsstelle vorliegen. Des Weiteren besteht die Verpflichtung, jede angemessene Erwerbstätigkeit anzunehmen, also jede Tätigkeit, die der Ausbildung, den Fähigkeiten, einer früheren Berufstätigkeit, dem Alter und dem Gesundheitszustand entspricht.
Wird entgegen der bestehenden Möglichkeit keine Tätigkeit aufgenommen, kann ein fiktives Einkommen in Höhe des voraussichtlich erzielbaren Einkommens angerechnet werden, was zur Begrenzung des Unterhaltsanspruchs oder sogar zu dessen vollständigem Wegfall führen kann. Wurde eine Tätigkeit aufgenommen, die jedoch kurz nach der Scheidung wieder beendet wurde, entsteht erneut ein Anspruch auf Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit, da es sich nicht um eine nachhaltig gesicherte Arbeitsstelle handelte.
Ein illustratives Beispiel: Unmittelbar nach der Scheidung nimmt die Ehefrau eine Anstellung in einem kleinen Unternehmen an, was zur Erlöschung ihres Unterhaltsanspruchs wegen Erwerbslosigkeit führt. Wenige Wochen nach der Scheidung muss das Unternehmen jedoch Insolvenz anmelden, und die Frau wird entlassen. Trotz ihrer Bemühungen konnte der Arbeitsplatz keine nachhaltige Sicherung des Lebensunterhalts gewährleisten, weshalb erneut ein Unterhaltsanspruch besteht.
Erfolgt im Rahmen einer Erwerbstätigkeit eine Aufstockung, weil das eigene Einkommen nicht ausreicht, um den Lebensbedarf gemäß den ehelichen Verhältnissen zu decken, wird vom Unterhaltspflichtigen der Differenzbetrag zwischen dem eigenen Einkommen und dem Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten geleistet. Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt besteht auch dann, wenn aufgrund von Kinderbetreuung oder Krankheit nur eine Teilzeittätigkeit ausgeübt werden kann und der Lebensbedarf dadurch nicht gedeckt ist.
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Ausbildungsunterhalt
Zum Ausgleich ehebedingter Nachteile bestehen nach § 1575 BGB Ansprüche auf die Finanzierung einer Ausbildung, Umschulung oder Fortbildung, wenn beispielsweise aufgrund der Kindererziehung, der Pflege des Partners oder dessen Angehörigen innerhalb der Ehe darauf verzichtet oder eine solche Maßnahme abgebrochen wurde. Nach der Scheidung kann diese oder eine anschließende Ausbildungs-, Weiterbildungs- oder Umschulungsmaßnahme unter Anspruch auf Ausbildungsunterhalt für den Zeitraum der Ausbildung wieder aufgenommen werden.
Die Maßnahme muss auf die nachhaltige Sicherung des Lebensunterhalts abzielen. Das bedeutet, sie muss gewährleisten, dass der volle Lebensunterhalt, bemessen an den ehelichen Verhältnissen, nach Abschluss der Maßnahme durch Ausübung der erlernten Tätigkeit eigenständig erwirtschaftet werden kann.
Ein illustrative Fallstudie: Eine ausgebildete Konditorin brach während der Ehe ihre Ausbildung zur Konditormeisterin aufgrund einer Schwangerschaft ab. Nach der Scheidung soll nun eine Ausbildung zur Steuerfachangestellten begonnen werden. Da beide Berufsfelder keinerlei Verbindung aufweisen, besteht kein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt. Wird die Ausbildung zur Konditormeisterin jedoch wieder aufgenommen, besteht ein Bezug zur vorherigen Ausbildung und somit ein Anspruch auf Ausbildungsunterhalt.
Billigkeitsunterhalt
§ 1576 BGB ermöglicht als Ausnahme zur Vermeidung von Härtefällen den Anspruch auf Billigkeitsunterhalt, wenn keiner der anderen Unterhaltstatbestände zutrifft und vom geschiedenen Ehegatten aus schwerwiegenden Gründen keine Erwerbstätigkeit erwartet werden kann. Diese Gründe dürfen nicht mit den Gründen identisch sein, die zur Scheidung geführt haben.
Als schwerwiegende, nachweisbare Gründe gelten beispielsweise die Betreuung eines innerhalb der Ehe gemeinsam aufgenommenen Pflegekindes oder eines Kindes des geschiedenen Partners (Stiefkind), die aufopferungsvolle Pflege von Angehörigen des Partners oder die nachweisbare Mitverantwortung des Ehegatten an einer späteren Erwerbslosigkeit aufgrund von Krankheit. Kann der unterhaltspflichtige Ehepartner einem Anspruch auf Billigkeitsunterhalt nicht erfolgreich widersprechen, besteht dieser so lange, wie die Erwerbslosigkeit als unzumutbar gilt.
Ein praktisches Beispiel: Während der Ehe wurden die Eltern eines Ehepartners pflegebedürftig. Der andere Ehegatte hat seine Erwerbstätigkeit zurückgestellt, um sich um die Eltern seines Ehepartners zu kümmern. Dies begründet Unterhaltsansprüche des pflegenden Ehepartners nach der Scheidung.
Unterhaltspflicht bis zum Rentenalter?
Wenn unterhaltspflichtige Ex-Ehepartner in Rente gehen, bleibt ein bestehender Unterhaltsanspruch nach einer Scheidung weiterhin gültig. Dies gilt sowohl für den Rentenbezug aufgrund des Erreichens des Renteneintrittsalters als auch für einen vorzeitigen Renteneintritt. Die Rente stellt das neue Einkommen dar und dient als Grundlage für die Neuberechnung des zu zahlenden Unterhalts.
Es ist zu beachten, dass die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen erneut geprüft werden muss. Der monatliche Selbstbehalt für einen Vollrentner beträgt 1.475 Euro. Nur der diesen Selbstbehalt übersteigende Betrag kann als Unterhalt beansprucht werden.
Beide Ehepartner beziehen Rente
Wenn beide Ehepartner Renten beziehen, wird zur Ermittlung der Unterhaltsleistung der Halbteilungsgrundsatz angewendet: Der Differenzbetrag der bereinigten Nettoeinkommen beider Ehepartner (reduziert um gesetzliche Abzüge und regelmäßige Verbindlichkeiten) wird halbiert.
Berechnungsbeispiel zur Veranschaulichung:
Bereinigtes Nettoeinkommen Partner A | 1.500 € | |
Bereinigtes Nettoeinkommen Partner B | &8211; | 1.120 € |
Differenz | = | 380 € |
Unterhaltsbetrag nach Halbteilung | 190 € |
Nur ein Ehepartner bezieht Rente
Wenn lediglich ein Ehepartner in Rente geht, erfolgt die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs nach der sogenannten 45%-Methode. Hierbei werden 45% der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen beider Ehepartner ermittelt, die dem Unterhaltsberechtigten zustehen. Im folgenden Berechnungsbeispiel bezieht Partner A bereits Rente, während Partner B noch erwerbstätig ist und ein geringeres Einkommen erzielt.
Berechnungsbeispiel zur Veranschaulichung:
Bereinigtes Nettoeinkommen Partner A | 2.250 € | |
Bereinigtes Nettoeinkommen Partner B | &8211; | 875 € |
Differenz | = | 1.375 € |
45% der Differenz | 619 € |
Unterhaltsansprüche bei Zuverdienst im Rentenalter
Erzielt ein Rentner einen zusätzlichen Verdienst, wird dieser zu seinem Einkommen hinzugerechnet. Dabei werden 1/7 des Zuverdienstes abgezogen, und die Summe mit dem Rentenbetrag ergibt das neue bereinigte Nettoeinkommen. Zur Ermittlung des Unterhaltsanspruchs wird die 3/7-Methode angewendet, sofern mindestens einer der Ehepartner ein Einkommen erzielt. In unserem Berechnungsbeispiel verdient sich Partner B etwas hinzu, während Partner A ausschließlich seine Rente bezieht.
Berechnungsbeispiel zur Veranschaulichung:
Zuverdienst Partner B | 250 € | |
reduziert um 1/7 | 215 € | |
Rente Partner B | + | 875 € |
Bereinigtes Nettoeinkommen Partner B | = | 1.090 € |
Bereinigtes Nettoeinkommen Partner A | 2.250 € | |
Bereinigtes Nettoeinkommen Partner B | &8211; | 1.090 € |
Differenz | = | 1.160 € |
3/7 der Differenz | 497 € |
Eine bedeutende Rolle bei Rentenansprüchen im Falle einer Scheidung spielt auch der Versorgungsausgleich. Dieser dient der Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften im Falle einer Scheidung, um eine Benachteiligung zu vermeiden, die beispielsweise durch die Aufgabe der Erwerbstätigkeit eines Partners zugunsten der Kindererziehung während der Ehe entstanden ist.
Worin unterscheidet sich der Trennungsunterhalt vom nachehelichen Unterhalt?
Trennungsunterhalt ist der Unterhalt, der innerhalb des Trennungsjahres zu zahlen ist, sofern er vertraglich (z.B. per Ehevertrag, Unterhaltsvertrag) vereinbart oder gerichtlich festgestellt wurde.
Nach rechtskräftiger Scheidung kann ein Anspruch auf Geschiedenenunterhalt bestehen, vorausgesetzt, dieser wurde in einem Unterhaltsvertrag, einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder gerichtlich festgelegt.
Wie bemisst sich die Höhe des nachehelichen Unterhalts?
Sofern der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt gerichtlich festgestellt wurde, kommt üblicherweise die Differenzmethode zur Anwendung. Die Ehepartner können jedoch in einem Ehevertrag oder einer Unterhaltsvereinbarung abweichende Regelungen, einschließlich Pauschalen, treffen.
Zunächst wird die Differenz zwischen den Netto-Einkommen der geschiedenen Ehepartner berechnet. Seit dem 1. Januar 2022 werden dem Unterhaltsberechtigten 45% dieser Einkommensdifferenz zugesprochen. Erwirtschaftet der Unterhaltsberechtigte kein eigenes Einkommen, stehen ihm zusätzlich 50% der anrechenbaren sonstigen Einkünfte des Unterhaltspflichtigen zu.
Berechnungsbeispiel zur Veranschaulichung:
Bereinigtes Nettoeinkommen Partner A | 2.900 € | |
Bereinigtes Nettoeinkommen Partner B | &8211; | 1.250 € |
Differenz | = | 1.650 € |
45% der Differenz | 742,50 € |
Schlussfolgerung: Partner B hat gegen Partner A einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 742,50 Euro. Da der Selbstbehalt von Partner A in Höhe von 1.600 Euro nicht unterschritten wird, ist er verpflichtet, den vollen Unterhalt zu leisten.
Frühere Berechnungsmethode bis zum 31.12.2021
Bei der 3/7-Methode bzw. Differenzmethode wird zunächst die Differenz zwischen den Netto-Einkommen der geschiedenen Ehepartner ermittelt. Von dieser Differenz stehen dem Unterhaltsberechtigten 3/7 zu, während der Unterhaltspflichtige 4/7 für sich behalten kann - wobei der Selbstbehalt die Grenze der Leistungsfähigkeit markiert.
Berechnungsbeispiel zur Veranschaulichung:
Bereinigtes Nettoeinkommen Partner A | 2.900 € | |
Bereinigtes Nettoeinkommen Partner B | &8211; | 1.250 € |
Differenz | = | 1.650 € |
3/7 der Differenz | 707,14 € |
Schlussfolgerung: Partner B hat gegen Partner A einen Unterhaltsanspruch in Höhe von 707,14 Euro. Da der Selbstbehalt von Partner A in Höhe von 1.600 Euro nicht unterschritten wird, ist er verpflichtet, den vollen Unterhalt zu leisten.
Um den Unterhaltsanspruch nach der Scheidung im Vorfeld zu regeln und eine gerichtliche Klärung zu vermeiden, empfiehlt sich der Abschluss eines Ehevertrages, eines Unterhaltsvertrages oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung zu Beginn der Ehe oder auch während derselben. Die vertragliche Ausgestaltung der Scheidungsfolgen erleichtert die Abläufe und Einigungen im Falle einer Scheidung erheblich und gewährleistet eine faire Behandlung beider Partner, da sie zu diesem Zeitpunkt noch in einer positiven und wohlwollenden Beziehung zueinander stehen.
Welche Einkünfte grundsätzlich als unterhaltsrechtlich relevant gelten, erfahren Sie unter dem Stichwort Unterhaltsrechtliches Einkommen.
Wie lange ist nachehelicher Unterhalt zu zahlen?
Unterhaltszahlungen erfolgen so lange, wie sie zwischen den Ehepartnern vereinbart wurden oder vom Gericht in einem Unterhaltstitel festgelegt wurden (zeitliche Befristung). Sollten sich die Anspruchsvoraussetzungen vor Ablauf des Titels bzw. der Vereinbarung ändern, müsste gegebenenfalls eine Änderungsklage eingereicht werden. Ein pauschaler, lebenslanger Unterhaltsanspruch besteht grundsätzlich nicht.
Unterhaltsbeschränkung - Begrenzung und Entfall des nachehelichen Unterhalts
Durch die jüngste Unterhaltsrechtsreform wurden die Möglichkeiten zur Begrenzung und Befristung neu gestaltet. Dies soll ebenfalls zur Eigenverantwortung der Eheleute nach der Scheidung beitragen. Der Gesetzgeber hat somit erstmals die Option geschaffen, jeden Unterhaltsanspruch hinsichtlich seiner Höhe (auf den angemessenen Lebensbedarf) oder seiner Dauer (Zeitraum der Zahlungspflicht) zu beschränken bzw. zu befristen. Darüber hinaus ist es möglich, eine gestaffelte Regelung zu treffen, d.h., Herabsetzung und Befristung können miteinander kombiniert werden. Ob und in welchem Umfang von dieser Begrenzungs- bzw. Befristungsmöglichkeit Gebrauch gemacht werden kann, hängt davon ab, ob dem unterhaltsbedürftigen geschiedenen Ehegatten sogenannte ehebedingte Nachteile entstanden sind.
Ausgleich für ehebedingte Nachteile
Eines der Hauptziele des nachehelichen Unterhaltsrechts ist die Schaffung eines Ausgleichs für entstandene ehebedingte Nachteile. Auch im Rahmen dieser Bestimmung wird deutlich, dass die Zeiten der „Lebensstandard-Garantie (Stichwort: „Chefärztin-Gattin') mit der Neufassung abgeschafft wurden. Ehebedingte Nachteile könnten dem unterhaltsbedürftigen Ehegatten beispielsweise entstanden sein durch die Dauer der Pflege und Erziehung eines gemeinsamen Kindes, und/oder durch die Gestaltung der Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe sowie durch die Dauer der Ehe.
Berufliche Nachteile
Hat ein Ehegatte beispielsweise erhebliche berufliche Nachteile in Kauf genommen, um der Ehe willen, indem er seine berufliche Karriere nicht im erforderlichen Maße vorangetrieben hat, wie es ohne die Ehe möglich gewesen wäre, steht dieser Umstand einer Unterhaltsbegrenzung entgegen.
Wirtschaftliche Abhängigkeit aufgrund der Ehedauer
Auch die Ehedauer spielt nur dann eine wesentliche Rolle, wenn sie zu einer erheblichen wirtschaftlichen Abhängigkeit eines Ehegatten vom anderen geführt hat. Sollte dies nicht der Fall sein, ist die Ehedauer für die Begründung eines Unterhaltsanspruchs ohne Bedeutung.
Nach dem bisherigen Recht kam der Ehedauer im Zusammenhang mit der Begründung eines Unterhaltsanspruchs eine deutlich höhere Bedeutung zu. Damals galt die Regel, dass mit zunehmender Ehedauer sich ein Unterhaltsanspruch bereits aus diesem Grunde ergab. Damit ist nun Schluss.
Unterhaltsbefristung muss den Grundsätzen der Billigkeit entsprechen
Sind hingegen ehebedingte Nachteile zu bejahen, ist eine Begrenzung des Unterhalts nicht in Betracht zu ziehen. Eine Unterhaltsbegrenzung ist im Übrigen nur in dem Maße zulässig, wie sie dem angemessenen Lebensbedarf entspricht, den der geschiedene Ehegatte realistischerweise ohne die Ehe hätte erzielen können.
Auch eine zeitliche Befristung des Unterhalts muss den Grundsätzen der Fairness entsprechen. Das bedeutet, auch hier sind wieder die ehebedingten Nachteile, wirtschaftlichen Verflechtungen, gegebenenfalls die Ehedauer etc. ausschlaggebend. Die gleichen Bewertungskriterien wie bei der Unterhaltsbegrenzung kommen hier zur Anwendung. Die Befristung führt dazu, dass der Anspruch nur für einen bestimmten Zeitraum gewährt wird. Die Festlegung der Dauer des Unterhaltszeitraums liegt im Ermessen des Gerichts und richtet sich nach den individuellen Umständen des Falles. Nach Ablauf der Befristung erlischt der Unterhaltsanspruch.
Wie lange besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt?
Die Dauer, für die nach einer rechtskräftigen Scheidung Unterhalt zu zahlen ist, wird individuell und im Einzelfall vom Gericht entschieden oder von den Ehepartnern in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung festgelegt.
Welche Voraussetzungen sind für nachehelichen Unterhalt zu erfüllen?
Nach der Scheidung muss der wirtschaftlich besser gestellte Ehegatte unter bestimmten Bedingungen Unterhalt an den schlechter gestellten Ehegatten leisten: zur Betreuung von Kindern, aufgrund des Alters, wegen Krankheit und Gebrechen, wegen Erwerbslosigkeit, zur Aufstockung, als Ausbildungsunterhalt oder aus anderen Gründen.
Wie wird der Unterhalt nach der Scheidung berechnet?
Aus den beiden monatlichen Nettoeinkommen der Ehepartner wird der Differenzbetrag ermittelt, wovon 45% als Ehegattenunterhalt zu leisten sind.
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