Lohnfortzahlung bei Infektion für Ungeimpfte
Keine staatliche Kompensation für Ungeimpfte bei Corona-Quarantäne - Konsequenzen für Arbeitgeber
Bis dato übernahmen Arbeitgeber bei Mitarbeiterninnen in Covid-19-Quarantäne die Zahlung der Entschädigung gemäß dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), welche der Staat ihnen nachträglich erstattete. Seit dem ersten November 2021 wird jedoch, basierend auf der Entscheidung der Gesundheitsminister von Bund und Ländern, bei Ungeimpften § 56 Abs. 1 Satz 4 Infektionsschutzgesetz (IfSG) angewendet, was eine staatliche Entschädigung für eine Quarantäne als Kontaktperson unter Hinweis auf die Impfmöglichkeit ablehnt. Gleiches findet Anwendung bei Quarantäne von Ungeimpften nach der Rückkehr aus einem Reisegebiet, welches bereits bei der Anreise als Risikogebiet eingestuft war.
Für Arbeitgeber ist es nun wichtig zu wissen, ob sie die Lohnfortzahlung bei Kontaktpersonen- und Reiserückkehrerquarantäne für Ungeimpfte insgesamt verweigern können. Von Bedeutung ist dabei ebenfalls, ob ihnen ein Fragerecht bezüglich des Impfstatus ihrer Mitarbeiterinnen in Covid-19-Quarantäne zusteht.
Wer zählt als ungeimpft?
Als ungeimpft gilt, wer keinen vollständigen Impfschutz mit einem der genehmigten Covid-19-Impfstoffe besitzt, obgleich für ihn eine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission besteht. Davon ausgenommen werden insbesondere Personen, die sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen können.
Zu differenzieren: Eigene Erkrankung an Covid-19
Der Wegfall der Entschädigungspflicht gilt nur für die Quarantäne als Kontaktperson oder Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet, da diese durch Impfung vermeidbar gewesen wäre. Bei einer eigenen Covid-19-Erkrankung besteht hingegen auch für Ungeimpfte der gesetzliche Entgeltfortzahlungsanspruch.
Zahlungspflicht aufgrund von verhältnismäßig geringfügiger Behinderung?
Auch aus dem Arbeitsverhältnis heraus ist der Arbeitgeber unter Umständen zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, obwohl die Arbeitsverhinderung während der Quarantäne nicht auf einer Erkrankung beruht. So sieht § 616 BGB die Fortzahlung der Vergütung vor, wenn der Mitarbeiter „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit aufgrund eines in seiner Person liegenden Grundes ohne eigenes Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird'. Dieser Anspruch hat dann auch Vorrang vor einer Entschädigung gemäß IfSG.
Nach Meinung des Bundesgesundheitsministeriums stellen fünf Tage noch keine erhebliche Zeit dar. Das Verwaltungsgericht Koblenz betrachtete bei einer Beschäftigungsdauer von mindestens einem Jahr sogar eine bis zu vierzehn Tage dauernde Arbeitsverhinderung noch als eine nicht erhebliche Zeitspanne (Urteil vom 10. Mai 2021, 3 K 108/21.KO). Dies kann jedoch derzeit nicht als allgemeingültige Richtlinie herangezogen werden.
Ungeklärtes Verschuldenskonzept
Noch offen ist, ob der Arbeitgeber argumentieren kann, dass Ungeimpfte es selbst verschuldet haben, wenn sie nach einem Covid-19-Kontakt oder als Reiserückkehrer aus Risikogebieten in Quarantäne müssen. Für Geimpfte besteht eine Quarantänepflicht lediglich in Ausnahmefällen bei einigen wenigen Virusvarianten. Daher besitzt die Argumentation durchaus Aussichten auf Erfolg, doch richterliche Entscheidungen dazu fehlen bis dato.