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Kündigung einschreiben nicht abgeholt

Probleme bei der Zustellung von Kündigungen per Einschreiben/Rückschein

Eine per Einschreiben/Rückschein versandte Kündigung gilt nur dann als wirksam zugestellt, wenn der Empfänger sie persönlich entgegennimmt und dies schriftlich bestätigt. Ein lediglich hinterlegter Benachrichtigungszettel im Briefkasten genügt nicht für eine rechtlich gültige Zustellung der Kündigung. Häufig irrt man, dass die Kündigung auch beim Erhalt des Benachrichtigungszettels als zugestellt gilt. Dies ist jedoch nicht korrekt. Damit der Zugang als „fiktiv' anerkannt wird, müssen drei Bedingungen erfüllt sein: Der Benachrichtigungsschein muss ordnungsgemäß abgelegt werden, der Empfänger muss mit einer Kündigung rechnen, und nach erfolglosem Zustellversuch muss umgehend ein neuer Zustellversuch unternommen werden. Andernfalls muss die Kündigung wiederholt werden.

Arbeitnehmer, die eine Kündigung erwarten, sollten das Schreiben umgehend abholen, um Fristen einzuhalten und den Vorwurf zu vermeiden, den Zugang der Kündigung absichtlich verzögert zu haben. Bei rechtlichen Problemen rund um die Zustellung einer Kündigung steht Ihnen Rechtsanwalt Sönke Höft mit fachkundiger Beratung zur Seite.

Fanden Sie einen Benachrichtigungsschein für ein Einschreiben im Briefkasten? Es könnte sich um eine Kündigung handeln. Kündigungen per Einschreiben erreichen den Empfänger jedoch nicht immer erfolgreich. Arbeitgeber erfahren oft erst spät, ob ihre Kündigung tatsächlich zugestellt wurde.

Die Zustellung einer Kündigung per Einschreiben/Rückschein beweist die Zustellung, nur wenn der Zusteller den Empfänger antrifft und die Übergabe quittiert wird. Wird der Empfänger nicht angetroffen, entsteht ein Problem: Ein Benachrichtigungszettel wird hinterlegt, und die Kündigung liegt zur Abholung bei der Post bereit.

Ist die Kündigung nun beim Empfänger angekommen? Nein. Nur der Benachrichtigungszettel wurde überreicht, nicht die Kündigung selbst. Bleibt das Schreiben bei der Post unentdeckt, wird es nach zwei Wochen an den Absender zurückgesandt. Der Arbeitgeber erhält die Kündigung zurück und weiß, dass diese nicht zugestellt wurde.

Es besteht ein weit verbreiteter Irrtum, dass eine Kündigung als zugestellt gilt, wenn der Benachrichtigungsschein eingeworfen wird, auch wenn der Empfänger die Kündigung nicht abgeholt hat. Der Benachrichtigungsschein enthält jedoch keine Informationen über den Absender oder den Inhalt. Daraus ergibt sich nicht unbedingt, dass es sich um eine Kündigung handelt. Arbeitnehmer sollten Kündigungen umgehend abholen, um Fristen einzuhalten und den Vorwurf zu vermeiden, die Zustellung absichtlich zu verhindern. Auch in diesem Fall könnte die Kündigung dennoch als zugestellt gelten, obwohl der Empfänger sie nicht selbst erhalten hat.

Drei Voraussetzungen müssen für eine fiktive Zustellung der Kündigung erfüllt sein:

  1. Der Benachrichtigungsschein muss ordnungsgemäß im Briefkasten des Empfängers abgelegt werden.
  2. Der Empfänger muss mit einer baldigen Kündigung rechnen und sich daher auf diese vorbereiten.
  3. Nach dem misslungenen Zustellversuch muss unverzüglich ein neuer Zustellversuch erfolgen.

Ein häufig auftretender Fehler liegt im letzten Punkt: Wird die Kündigung nicht abgeholt und an den Absender zurückgeschickt, muss der Arbeitgeber sofort einen erneuten Zustellversuch unternehmen. Nur bei erfolgreichem zweiten Versuch gilt die Kündigung als zugestellt. Wird dieser zweite Zustellversuch versäumt, muss die Kündigung erneut ausgesprochen werden.

Haben Sie eine Kündigung erhalten oder möchten Sie eine Kündigung aussprechen? Gerne unterstütze ich Sie mit rechtlichen Ratschlägen.