Besteuerung von Kleinunternehmen
Kleinunternehmer - Neuregelung ab 2025
Es besteht die Möglichkeit, dass Sie sich auch proaktiv dazu entscheiden, auf die Sonderregelung für Kleinunternehmer zu verzichten und somit zur regulären Besteuerung überzugehen (beispielsweise um Vorsteuerbeträge zu inkassoieren). Ein freiwilliger Verzicht auf die Kleinunternehmer-Regelung muss dem Finanzamt bis zum letzten Tag des Monats Februar des übernächsten Kalenderjahres mitgeteilt werden. Diese Erklärung zur Abkehr von der Kleinunternehmer-Regelung ist wirksam ab Beginn des Kalenderjahres, für welches sie abgegeben wurde.
Beispielhafte Darstellung: Die Abkehr von der Kleinunternehmer-Regelung für das Kalenderjahr 2025 kann bis zum 28. Februar 2027 kundgetan werden. Falls der Verzicht für das Jahr 2025 bis zu diesem spezifischen Datum erklärt wird, tritt ab dem 1. Januar 2025 die Regelbesteuerung in Kraft.
Der Entschluss, von der Kleinunternehmer-Regelung Abstand zu nehmen, kann nach wie vor formlos gegenüber der Steuerbehörde kundgetan werden. Demzufolge ist es grundsätzlich auch weiterhin zulässig, die Einreichung einer Umsatzsteuer-Voranmeldung oder einer Umsatzsteuererklärung unter Anwendung der Regelbesteuerung als eine Form des Verzichts zu interpretieren.
Bei der Gründung Ihres Geschäftsbetriebes besteht die Option, diesen Verzicht bereits im Rahmen der Einreichung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung kundzutun.
Nachdem der Übergang zur Regelbesteuerung vollzogen wurde, sind Sie dazu verpflichtet, die Steuer in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu deklarieren und haben gleichermaßen die Möglichkeit, Vorsteuerbeträge bereits geltend zu machen.
Eine Rückgängigmachung der Verzichtserklärung ist nicht vorgesehen. Sobald der Verzicht einmal ausgesprochen wurde, begründet dies eine Bindungsfrist von mindestens fünf aufeinanderfolgenden Kalenderjahren. Nach dem Ablauf dieser fünfjährigen Bindungsfrist wird die Regelbesteuerung fortgesetzt, bis der Verzicht gegenüber dem Finanzamt widerrufen wird. Die Rücknahme des Verzichts und somit die Rückkehr zur Kleinunternehmer-Regelung kann lediglich im Voraus mit Wirkung zum Beginn eines nachfolgenden Kalenderjahres erfolgen.
Illustratives Szenario:
Der Unternehmer U hat seinen Betrieb im Jahr 2025 ins Leben gerufen und im selben Zeitraum die Abkehr von der Kleinunternehmer-Regelung gegenüber dem Finanzamt erklärt. Im Verlauf des Kalenderjahres 2030 fasst U den Entschluss, die Kleinunternehmer-Regelung erneut zu nutzen. Dies teilt er dem Finanzamt im Dezember 2030 mit. Sein gesamter Umsatz im Jahr 2030 belief sich lediglich auf 20.000 Euro.
Darlegung der Lösung:
U ist in der Lage, ab dem Beginn des Kalenderjahres 2031 die Kleinunternehmer-Regelung erneut anzuwenden, da er im vorhergehenden Jahr (2030) mit seinem Gesamtertrag von 20.000 Euro die Umsatzgrenze von 25.000 Euro nicht überschritten hat und den Widerruf des Verzichts fristgerecht erklärt hat. Darüber hinaus ist die Fünfjahres-Bindungsfrist, die von 2025 bis einschließlich 2029 galt, im Jahr 2031 bereits abgelaufen.
Für das Jahr 2031 sind seine Umsätze als Kleinunternehmer in Höhe von bis zu 100.000 Euro steuerfrei.