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Möglichkeiten zur Entbindung von der Krankenversicherungspflicht für Ruheständler

Die Befreiungsoption für Senioren

Entbindung von der KV-Pflicht für Rentner


Die Pflicht zur Absicherung innerhalb der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) setzt mit der Einreichung des Rentenantrags ein. Dies geschieht unter bestimmten Bedingungen: Vorausgesetzt ist, dass die erforderlichen Kriterien für den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt sind, ferner muss der Antragsteller zum Zeitpunkt der Rentenbeantragung bereits Mitglied einer GKV sein. Darüber hinaus muss die Person seit der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen Aktivität bis zur Stellung des Rentenantrags für mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieser Gesamtperiode entweder selbst in der GKV versichert gewesen sein oder als Familienangehöriger eines Kassenmitglieds Mitversicherung genossen haben.


Ein anschauliches Fallbeispiel:


Die Aufnahme der beruflichen Tätigkeit am ersten Januar neunzehnhundertsiebzig und deren Beendigung am einunddreißigsten Dezember neunzehnhundertneunundneunzig ergeben eine Dauer von dreißig Jahren beruflicher Tätigkeit. Die zweite Hälfte der Erwerbstätigkeit beläuft sich somit auf fünfzehn Jahre. Neun Zehntel dieses Zeitraums entsprechen exakt dreizehn Jahren, sechs Monaten und drei Tagen. Demzufolge muss der Rentenantragsteller in den vergangenen fünfzehn Jahren für eine Mindestzeitspanne von dreizehn Jahren, sechs Monaten und drei Tagen in der GKV versichert gewesen sein, um nach Erreichen des Rentenalters in der KVdR pflichtig zu werden. Dabei werden die eigenen Mitgliedschaftszeiten den Perioden der Mitversicherung als Angehörige eines Versicherungsnehmers der Krankenkasse gleichgestellt.


Jeder nach diesen Vorschriften versicherungspflichtige Rentenantragsteller hat die Möglichkeit, sich gemäß Paragraph acht, Absatz eins, Nummer vier des Sozialgesetzbuches Fünf (SGB V) von dieser Versicherungspflicht entbinden zu lassen. Der entsprechende Antrag ist zwingend innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Beginn der Versicherungspflicht bei der zuständigen Krankenversicherung zu stellen; diese Frist stellt eine Ausschlussfrist dar. Die Befreiung entfaltet ihre Wirkung ab dem Zeitpunkt, zu dem die Versicherungspflicht begonnen hat, unter der Voraussetzung, dass seit diesem Datum noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden. Andernfalls wird sie erst mit dem Beginn des Monats wirksam, der direkt auf die Einreichung des Antrags folgt.


Ein Nachweis eines privaten Krankenversicherungsschutzes ist für die Gewährung dieser Befreiung nicht erforderlich. Die erfolgte Entbindung von der Krankenversicherungspflicht für Personen im Ruhestand ist von dauerhafter Natur und somit unwiderruflich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine anderweitige Versicherungspflicht, die sich aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ergibt, ausgeschlossen ist. (Ein solches Szenario tritt beispielsweise ein, wenn der Rentner eine pflichtversicherte Anstellung beginnt. In einem solchen Fall genießt die Versicherungspflicht als Arbeitnehmer Vorrang vor der eigentlichen Krankenversicherungspflicht in der KVdR. Letztere wird jedoch wieder aktiv, sobald der zuvor bestehende vorrangige Versicherungsgrund wegfällt.)



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