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Vodafone pass weg

Sonderkündigungsrecht im Fall des Wegfalls des "Vodafone-Passes"

Die Mobilfunk-Anbieter Telekom und Vodafone ermöglichten ihren Kunden zuvor ein sogenanntes "Zero Rating". Der Europäische Gerichtshof befand dies als Verstoß gegen die Netzneutralität. Daraufhin untersagte die Bundesnetzagentur den Netzbetreibern, die unter den Bezeichnungen "Stream On" bzw. "Vodafone Pass" angebotenen Produkte anzubieten.

Eilentscheid des Oberlandesgerichts Düsseldorf

Die Verbraucherzentrale NRW zog vor Gericht und das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied in einem Eilverfahren klar: Vodafone hätte das sogenannte Zero Rating nicht einstellen dürfen, ohne den betroffenen Kunden entweder ein unbeschränktes Datenvolumen anzubieten oder sie über ein Sonderkündigungsrecht zu informieren. Dies entschied das OLG Düsseldorf auf Antrag der Verbraucherzentrale NRW.

Was war Zero Rating?

Verbraucherschützer standen von Beginn an Zero Rating kritisch gegenüber.
Bei einem Mobilfunkvertrag mit Zero Rating belastete das Streaming von Musik, Filmen oder Serien bestimmter Online-Anbieter das vertragliche High-Speed-Datenvolumen nicht. Vodafone bot diese Option früher unter dem Namen "Vodafone-Pass" an, beendete diese Option jedoch zum 31. März 2023.

Unterlassung der Bundesnetzagentur

An diesem Datum untersagte die Bundesnetzagentur derartige Angebote. Sie verstoßen gegen den Grundsatz der Netzneutralität - also der Gleichbehandlung des Datenverkehrs - der mehr Angebotsvielfalt fördern soll. Dies erfolgte auf Grundlage eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs.

Kein Hinweis auf außerordentliche Kündigung gegeben

Vodafone bot den von der Abschaffung des Zero Ratings betroffenen Kunden für die restliche Vertragslaufzeit ein erweitertes Datenvolumen an. Auf die Möglichkeit der Vertragskündigung machte der Mobilfunk-Anbieter jedoch nicht aufmerksam - was nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf rechtswidrig ist. Dies wurde von der Verbraucherzentrale NRW festgestellt.

Einseitige Vertragsänderung zu Lasten der Kunden begründet ein Sonderkündigungsrecht

Mobilfunk-Anbieter dürfen Handyverträge nur in Ausnahmefällen einseitig ändern, ohne den Kunden ein Sonderkündigungsrecht einzuräumen. Dies erläuterte Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW. Ausnahmefälle wären Änderungen ausschließlich zum Kundenvorteil oder unmittelbare Auswirkungen von EU- oder nationalem Recht.

Laut OLG fallen diese Ausnahmefälle hier nicht unter das Verfahren. Der Anlass der Änderung, selbst wenn er im EU-Recht begründet liegt, reicht nicht aus, um ein Sonderkündigungsrecht auszulassen; das Ergebnis der Änderung muss zwingend unionsrechtlich erforderlich sein. Vodafone hätte alternative Anpassungen treffen können, zum Beispiel durch die Bereitstellung eines unbegrenzten Datenvolumens.

Vodafone hätte unbegrenztes Datenvolumen anbieten können

Die Änderung war nicht ausschließlich zum Vorteil der Kunden. Vodafone stellte zwar zusätzliches Datenvolumen für Internetnutzung zur Verfügung, doch meist begrenzt.

Das Urteil des OLG Düsseldorf vom 21.09.2023 trägt die Akte I-20 U 72/23.

Welche Konsequenzen hat dies für betroffene Kunden?

Bereits zu Beginn der Auseinandersetzung riet der Rechtsanwalt Dr. Matthias Böse, der für die Verbraucherzentrale NRW klagte, betroffenen Kunden zur vorsorglichen Kündigung, um ihre Rechte zu wahren.

Aktuell hat dieses Urteil für betroffene Vodafone-Kunden, die seinerzeit keine außerordentliche Kündigung durchführten (und deren Kündigung abgelehnt wurde), vorerst keine Bedeutung. Ein Hauptverfahrensantrag könnte folgen, in dem der gesamte Sachverhalt erneut verhandelt wird. Je nach Urteil könnte anschließend eine Revision beim Bundesgerichtshof möglich sein.

Welche Folgen hat das für Telekom-Kunden?

Im vergleichbaren Verfahren gegen die Deutsche Telekom hatte das OLG Köln den Antrag abgelehnt.

Sollte sich der Bundesgerichtshof den Argumenten des OLG Düsseldorf anschließen, könnte das nach Ansicht von Dr. Böse auch Auswirkungen auf Telekom-Kunden haben.

Wir verfolgen den Fall weiter und halten unsere Leser auf dem Laufenden.

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