Taxifahrt von der Krankenkasse
Transportkostenerstattung bei Krankenbeförderung
1. Die wichtigsten Punkte auf einen Blick
Gesetzliche Krankenkassen übernehmen Fahrtkosten für Krankentransporte lediglich dann, wenn diese medizinisch erforderlich sind. Eine Verordnung kann für Fahrten zu stationären Behandlungen, zu vor- und nachstationären Behandlungen sowie zu ambulanten Operationen inklusive Vor- und Nachsorge erfolgen. Bezüglich der Kostenübernahme und der Genehmigung durch die Krankenkasse für Fahrten zu ambulanten Behandlungen gelten, in Abhängigkeit vom gewählten Beförderungsmittel und dem Gesundheitszustand, unterschiedliche Bestimmungen. Bei Krankenfahrten ohne fachliche Betreuung ist es notwendig, Fahrscheine, Quittungen und Bescheinigungen aufzubewahren. Hingegen rechnen Beförderungsdienste bei Rettungsfahrten und Krankentransporten im Regelfall direkt mit der Krankenkasse ab. Versicherte müssen in der Regel eine Zuzahlung von bis zu 10 € leisten.
2. Bedingungen: In welchen Fällen erstatten Krankenkassen Fahrtkosten?
Die Krankenkasse übernimmt Beförderungskosten im Kontext einer Krankenhausbehandlung oder Krankenbehandlung im Allgemeinen nur unter den folgenden Prämissen:
- Unabdingbare medizinische Notwendigkeit der Beförderung.
- Die Beförderung erfolgt zur am nächsten gelegenen geeigneten Behandlungseinrichtung, es sei denn, es besteht ein zwingender medizinischer Anlass für eine Behandlung an einem weiter entfernten Ort.
- Die Beförderung wird im Vorfeld ärztlich angeordnet - einschließlich einer medizinischen Begründung für die Wahl des Transportmittels, die vom Gesundheitszustand und der Gehfähigkeit des Patienten abhängt.
Von der vorherigen Verordnung gibt es jedoch auch Sonderfälle:
- bei einer nachträglichen Verordnung in Notfällen,
- bei Fahrten mit dem eigenen Pkw oder öffentlichen Verkehrsmitteln (ohne Verordnung) und
- im Rahmen einer ambulanten oder stationären Rehabilitation. Anstelle einer ärztlichen Verordnung müssen Versicherte die Kostenübernahme für die Beförderung vor Beginn der Reha mit ihrer Krankenkasse abklären.
3. Anordnung einer Krankenbeförderung
Die Anordnung erfolgt durch ein spezielles Formular (im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Transportschein bekannt). Die Krankenbeförderung kann verordnet werden von:
- Hausärzten,
- Zahnärzten,
- Psychotherapeuten und
- Krankenhausärzten.
Eine Krankenbeförderung kann auch im Rahmen einer Videosprechstunde (Details unter Telemedizin) verordnet werden, sofern die behandelnde Arztpraxis den Patienten, dessen gesundheitliche Verfassung und seine Mobilitätseinschränkung kennt.
4. Welche Fahrten werden von der Krankenkasse übernommen?
Grundsätzlich gibt es drei Kategorien von Fahrten - diese hängen von der Ausstattung des jeweiligen Fahrzeugs und den durchgeführten Begleitmaßnahmen ab:
- Rettungsfahrten,
- Krankentransporte und
- Krankenfahrten.
Die jeweiligen Bedingungen für die Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse variieren hierbei erheblich.
4.1. Rettungsfahrten zum Krankenhaus
Rettungsfahrten stellen in der Regel Notfallsituationen dar. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten, wenn Patienten aufgrund ihres Zustandes mit einem dafür qualifizierten Rettungsmittel und unter der Betreuung von medizinischem Fachpersonal transportiert werden müssen. Als solche Rettungsmittel gelten beispielsweise Rettungswagen (RTW), Notarztwagen (NAW), Notarzteinsatzfahrzeuge (NEF) und gegebenenfalls Rettungshubschrauber (RTH). Diese sind stets über die jeweils zuständige örtliche Rettungsleitstelle anzufordern.
4.2. Krankentransporte
Krankentransporte sind immer dann notwendig, wenn erkrankte Personen zwar keine akuten Notfälle darstellen, aber dennoch eine fachliche Betreuung oder die spezielle Ausstattung des Krankentransportwagens (KTW) benötigen oder falls im Falle einer schweren, übertragbaren Krankheit eine weitere Ausbreitung verhindert werden muss.
- Die Krankenkasse übernimmt Krankentransporte zu stationären Leistungen, zu vor- und nachstationären Behandlungen (gemäß § 115a SGB V) und zu ambulanten Operationen ohne vorherige Genehmigung.
- Krankentransporte zu allen übrigen ambulanten Behandlungen bedürfen nach der Verordnung erst der Genehmigung durch die zuständige Krankenkasse.
4.3. Krankenfahrten ohne medizinische Betreuung
Sämtliche Fahrten, die ohne medizinisch-fachliche Betreuung stattfinden, werden als sogenannte Krankenfahrten klassifiziert. Diese erfolgen entweder mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen, speziellen Wagen mit Ausstattung für Menschen mit Behinderung oder aber mit Taxen. Die Krankenkasse übernimmt entsprechende Krankenfahrten nach vorheriger ärztlicher Verordnung
- zu stationären Leistungen (§ 60 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB V).
- zu vor- und nachstationären Behandlungen, wenn dadurch eine stationäre Behandlung entweder vermieden oder zumindest verkürzt werden kann.
- zu ambulanten Operationen und den damit zusammenhängenden Vor- oder Nachbehandlungen nur dann, wenn dadurch eine Krankenhausbehandlung vermieden werden kann oder diese aus medizinischen Gründen nicht durchführbar ist.
- zu ambulanten Behandlungen bei
- Personen mit den Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), dem Merkzeichen Bl (blind) oder dem Merkzeichen H (hilflos) im Schwerbehindertenausweis.
- Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 3, sofern zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität vorliegt. Dies gilt jedoch nicht, wenn bereits am 31.12.2016 Pflegestufe 2 vorhanden war.
- Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 oder dem Pflegegrad 5.
Bei allen anderen Personengruppen muss die Krankenfahrt zu einer ambulanten Behandlung im Vorfeld von der Krankenkasse genehmigt werden. Eine solche Genehmigung wird in der Regel nur in den folgenden Fällen erteilt:
- Versorgung einschließlich notwendiger Diagnostik in einer geriatrischen Institutsambulanz.
- deutliche Beeinträchtigung der Mobilität und gleichzeitige ambulante Behandlung über einen längeren Zeitraum hinweg.
- Fahrten zu Gesundheits- und Krebsfrüherkennungsuntersuchungen für dauerhaft in ihrer Mobilität eingeschränkte pflegebedürftige Personen und Personen mit Schwerbehinderung.
- Fahrten zu häufig durchgeführten Therapien bei bestimmten Erkrankungen (sogenannte Serienbehandlung). Dies gilt im Falle einer Grunderkrankung,
- die eine spezielle Behandlung erfordert,
- welche in regelmäßigen Abständen und über einen längeren Zeitraum hinweg erfolgen muss,
- und der Verlauf der Erkrankung muss die betroffene Person so erheblich beeinträchtigen, dass eine Beförderung zwingend erforderlich ist.
Solche Behandlungen sind beispielsweise Dialyse oder eine Strahlen- oder Chemotherapie im Falle einer Krebserkrankung.
4.4. Auswahl des Fahrzeugs und anfallende Kosten
Bei der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel müssen sämtliche zur Verfügung stehenden Fahrpreisermäßigungen in Anspruch genommen werden.
Kosten für ein Taxi oder einen Mietwagen werden von der Krankenkasse nur übernommen, wenn die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel aus zwingenden medizinischen Gründen nicht möglich ist.
Für Rettungsfahrten, Krankentransporte sowie Krankenbeförderungen mit Taxis und Mietwagen gelten entsprechende Tarife, welche die jeweiligen Anbieter mit den Krankenkassen im Vorfeld aushandeln.
Die Erstattung der Kosten für die Nutzung eines privaten Pkw erfolgt gemäß § 5 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG): Hier werden 0,20 €/km bis zu einem Maximalbetrag von 130 € erstattet. Eine Erstattung erfolgt jedoch immer nur bis maximal zur Höhe der Kosten anderer Beförderungsmittel, also in der Regel die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, und die gesetzliche Zuzahlung (siehe weiter unten) wird zusätzlich noch abgezogen.
5. Zuzahlung zu Fahrten und Transporten
Patienten haben bei jeder Art des Transports einen Eigenanteil von 10 % der Fahrtkosten zu tragen, jedoch mindestens 5 € und höchstens 10 €. Dies gilt grundsätzlich auch für Kinder und Jugendliche.
Eine Befreiung von der Zuzahlung ist möglich, wenn die persönliche Belastungsgrenze überschritten wird. Nähere Informationen hierzu finden Sie unter dem Stichwort Zuzahlungsbefreiung Krankenversicherung.
6. Praktische Tipps
- Für die Kostenerstattung bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Taxi, Mietwagen oder dem eigenen Pkw müssen folgende Dokumente vorgelegt werden:
- alle relevanten Fahrscheine/Fahrausweise
und zusätzlich - eine Bestätigung der Klinik/Rehaklinik, der behandelnden Ärzte oder Therapeuten, die Art und Zweck der stattgefundenen Behandlung detailliert ausweist.
- alle relevanten Fahrscheine/Fahrausweise
- Bei einer Serienbehandlung ist es bei einigen Krankenkassen ausreichend, die Zuzahlung lediglich für die erste und die letzte Fahrt zu entrichten.
- Da Fahrten mit dem eigenen Pkw oder öffentlichen Verkehrsmitteln im Regelfall nicht im Vorfeld verordnet werden, sollten Betroffene sich während der Behandlung eine Anwesenheitsbescheinigung ausstellen lassen, um die entstandenen Kosten anschließend bei der Krankenkasse geltend machen zu können.
- Für Fahrtkosten von Begleitpersonen finden Sie nähere Informationen unter dem Stichwort Begleitperson. Bei Rettungsfahrten ist die Mitnahme einer Begleitperson in der Regel nur in absoluten Ausnahmefällen möglich. Im Rahmen von Krankentransporten sollte die Begleitperson frühzeitig mit angemeldet werden, damit im Krankentransportwagen (KTW) ausreichend Platz zur Verfügung steht.
7. Fahrtkosten für Krankenbesuch
Die Krankenkasse kann unter Umständen die Kosten für Besuchsfahrten in eine (Reha-)Klinik übernehmen, sofern die Mitaufnahme einer Begleitperson nicht realisierbar ist und die Anwesenheit einer Vertrauensperson aus therapeutischen und medizinischen Gründen für den Patienten als zwingend notwendig erachtet wird. "Kann" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass kein direkter Rechtsanspruch besteht, sondern die Genehmigung im freien Ermessen der jeweiligen Krankenkasse liegt. Weitere Details hierzu finden Sie unter den Stichworten Rechtsanspruch und Ermessen. Viele Aspekte sind außerdem in den individuellen Satzungen der einzelnen Krankenkassen geregelt. Konkrete Auskünfte diesbezüglich erteilen Ihnen die jeweiligen Krankenkassen.
Die medizinische Notwendigkeit der Anwesenheit der Vertrauensperson muss im Vorfeld vom behandelnden Arzt gegenüber der Krankenkasse entsprechend bestätigt werden.
8. Keine Kostenübernahme
Folgende Kosten für Versicherte werden grundsätzlich nicht übernommen:
- Kosten für Verpflegung, Übernachtung, Gepäcktransport, jedochReisekosten bei Fahrten, die im direkten Zusammenhang mit einer medizinischen Rehabilitation stehen, werden hingegen erstattet.
- Kosten für einen Rücktransport aus dem Ausland.
9. Relevante Richtlinien
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im Hinblick auf die Verordnung von Rettungsfahrten, Krankentransporten und Krankenfahrten eine spezielle Richtlinie erarbeitet. Diese steht zum Download bereit unter www.g-ba.de > Richtlinien > Krankentransport-Richtlinie.
10. Wer hilft weiter?
Bei Fragen stehen Ihnen die jeweiligen Krankenkassen sowie das Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit zum Thema Krankenversicherung unter der Rufnummer 030 3406066-01 zur Verfügung. Die Servicezeiten sind von Mo-Mi 8-16 Uhr, Do 8-18 Uhr und Fr 8-12 Uhr.
11. Weiterführende Links
Reisekosten
Fahrdienste
Behinderung > Öffentliche Verkehrsmittel
Rechtsgrundlagen: § 60 SGB V