Mindestrente für langjährig Versicherte
Grundrente
1. Das Wichtigste in Kürze
Die Grundrente stellt keine eigenständige Rentenzahlung dar, vielmehr handelt es sich um eine persönliche Aufstockung auf bestehende gesetzliche Rentenansprüche, welche sowohl Alters-, Erwerbsminderungs-, Erziehungs- als auch Hinterbliebenenrenten umfassen kann. Anspruchsberechtigte Rentner erhalten eine zusätzliche Grundrente, sofern sie eine erhebliche Dauer von mindestens 33 Jahren - oft als Wartezeit bezeichnet - berufstätig waren, Kinder aufzogen und/oder pflegebedürftige Angehörige betreuten und dabei im Durchschnitt nur geringe Einkünfte erzielten. Entscheidend für die Gewährung ist die Höhe des erzielten Einkommens, ein Nachweis der Bedürftigkeit ist hingegen nicht erforderlich. Die Grundrente wird automatisch gewährt; die Rentenversicherung prüft den Anspruch eigenständig durch einen Datenabgleich mit den zuständigen Finanzbehörden.
Um sicherzustellen, dass es nicht zu Kürzungen bei anderen Sozialleistungen kommt, existieren zusätzlich zum Grundrentenzuschlag Freibeträge, die insbesondere bei der Grundsicherung im Alter sowie bei Wohngeld berücksichtigt werden.
2. Voraussetzungen
Für die Inanspruchnahme der Grundrente müssen die folgenden Kriterien erfüllt sein:
- Bezieher einer gesetzlichen Rente, sei es eine Altersrente (siehe Rentenarten), eine Hinterbliebenenrente (z.B. Witwen- oder Witwerrente), eine Erwerbsminderungsrente oder eine Erziehungsrente
- Erzielung eines durchschnittlichen Einkommens während des Erwerbslebens, das maximal achtzig Prozent des deutschen Durchschnittseinkommens betrug
- Nachweis von mindestens dreiunddreißig Jahren sogenannter Grundrentenzeiten, welche sich aus Pflichtbeitragszeiten zur Rentenversicherung zusammensetzen (dies entspricht der Mindestversicherungszeit, die für den Anspruch auf Grundrente notwendig ist)
Zu den 33 Jahren Grundrentenzeiten zählen unter anderem:
- Pflichtbeiträge aus abhängiger Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit
- Zeiten der Kindererziehung:
Pflichtbeitragszeiten, die sich auf null bis sechsunddreißig Monate erstrecken, können zur Erhöhung der Rente beitragen. Diese Phasen werden so behandelt, als ob während dieser Periode ein durchschnittliches Einkommen erzielt worden wäre.
Darüber hinaus werden auch Berücksichtigungszeiten, welche bis zum zehnten Geburtstag des Kindes andauern, für die Berechnung der erforderlichen Mindestversicherungszeit herangezogen. - Zeiten der Pflege von Angehörigen:
Die Höhe der generierten Rentenpunkte ist abhängig vom festgestellten Pflegegrad sowie der gewählten Pflegeleistung. Ähnlich wie bei den Kindererziehungszeiten wirken sich die Pflichtbeitragszeiten unmittelbar auf die Höhe der Grundrente aus, während die Berücksichtigungszeiten für die Ermittlung der Mindestversicherungszeit relevant sind. - Zeiten, in denen Leistungen bezogen wurden, beispielsweise während Krankheit oder Rehabilitation, wie etwa Krankengeld oder Übergangsgeld.
- Ersatzzeiten, wie etwa Wehrdienst, Kriegsgefangenschaft oder politische Haft in der DDR.
Ausgeschlossen von der Berücksichtigung sind Zeiten wie:
Auch sogenannte Zurechnungszeiten, wie sie beispielsweise bei einer Erwerbsminderungsrente oder einer Witwen- bzw. Witwerrente anfallen, werden nicht zur Grundrentenberechnung herangezogen.
Sollten diese Zeiten parallel zu den anrechenbaren Grundrentenzeiten verlaufen, beispielsweise durch eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit neben dem Bezug von Bürgergeld oder während des Schulbesuchs, werden die Grundrentenzeiten dennoch bei der Berechnung der Grundrente berücksichtigt.
2.1. Besonderheit bei Hinterbliebenenrenten
Waisenrenten, Erziehungsrenten sowie Witwen- und Witwerrenten werden auf Basis der Versicherungsbiografie des verstorbenen Partners ermittelt. Entsprechend wird bei den Empfängern dieser Rentenarten überprüft, ob die verstorbenen Personen einen Anspruch auf Grundrente hatten oder hätten, was sich sodann auf die Höhe der Hinterbliebenenrente auswirken würde.
3. Höhe des Grundrentenzuschlags
Die konkrete Höhe des Grundrentenzuschlags wird individuell für jeden Antragsteller ermittelt. In die Kalkulation fließen sowohl die bereits geleisteten Pflichtbeitragszeiten als auch die Höhe des durchschnittlichen Verdienstes während der Erwerbstätigkeit ein:
- Weniger als 33 Jahre mit Pflichtbeiträgen führen zu keinem Anspruch auf Grundrente.
- Bei einer Dauer von 33 bis 35 Jahren mit Pflichtbeiträgen erfolgt die Auszahlung der Grundrente mit prozentualen Abschlägen, das heißt, die Höhe wird entsprechend der exakten Beitragsdauer gestaffelt.
- Mehr als 35 Jahre mit Pflichtbeiträgen berechtigen zur vollen Auszahlung des Grundrentenzuschlags.
3.1. Einkommen vor der Rente
Das während der rentenbeitragszahlenden Arbeitsjahre erzielte jährliche Durchschnittseinkommen wird mit dem allgemeinen Durchschnittseinkommen in Deutschland, welches als 100-%-Marke fungiert, verglichen. Die maßgeblichen Werte beziehen sich jeweils auf das betreffende Kalenderjahr.
Sofern das erzielte Einkommen unterhalb der 30-%-Marke des Durchschnittseinkommens lag, wird es für die Berechnung des Grundrentenzuschlags nicht in Betracht gezogen.
Alle Einkommen, die über diesem Schwellenwert liegen, werden erfasst und dürfen im aggregierten Durchschnitt die 80-%-Marke nicht überschreiten.
3.2. Anrechnung von Einkommen während der Rente
Für die Berechnung des Grundrentenzuschlags werden sowohl das zu versteuernde Einkommen als auch der steuerfreie Anteil der Rente angerechnet. Hierzu findet ein Datenaustausch zwischen der Rentenversicherung und dem zuständigen Finanzamt statt. Üblicherweise werden die Einkommensdaten des vorletzten Jahres herangezogen. Allerdings müssen Kapitalerträge, die den Sparer-Pauschbetrag übersteigen, gesondert bei der Rentenversicherung deklariert werden, da das Finanzamt hierüber keine Daten übermitteln kann. Dies liegt daran, dass Kapitalerträge nur in Ausnahmefällen in der Steuererklärung angegeben werden müssen, da die Steuerabwicklung meist direkt durch die Bank erfolgt.
Für die Auszahlung des Grundrentenzuschlags im Jahr 2025 gelten die folgenden Einkommensfreibeträge:
Verfügbares Einkommen monatlich | Höhe/Anrechnung |
Alleinstehende Personen: bis zu einem Betrag von 1.438 € | vollständige Auszahlung des Grundrentenzuschlags |
Ehepaare oder Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften: bis zu einem Betrag von 2.243 € | vollständige Auszahlung des Grundrentenzuschlags |
Alleinstehende Personen: über 1.438 € hinausgehend | Es erfolgt eine Anrechnung von sechzig Prozent des Einkommens, das den Betrag von 1.438 € überschreitet, bis zu einer Obergrenze von 1.840 €. Für Einkommensteile, die über 1.840 € liegen, wird das gesamte Einkommen angerechnet. |
Ehepaare oder Personen in eingetragenen Lebenspartnerschaften: über 2.243 € hinausgehend | Hierbei werden sechzig Prozent des Einkommens, das 2.243 € übersteigt und bis zu 2.646 € reicht, angerechnet. Für Einkommen, das 2.646 € übersteigt, erfolgt eine vollständige Anrechnung. |
Zur Veranschaulichung der Höhe der Grundrente sind anschauliche Fallbeispiele auf der Webseite der Deutschen Rentenversicherung unter www.deutsche-rentenversicherung.de verfügbar. Suchen Sie dort nach dem Begriff "Grundrente Fallbeispiele".
Folgende Einkommensarten sind beispielsweise ausgeschlossen:
- eigengenutztes Wohneigentum
- steuerfreie Einnahmen, beispielsweise aus ehrenamtlicher Tätigkeit
- geringfügige Beschäftigungen (sogenannte Minijobs), sofern diese pauschal versteuert werden
- Entgelte für die Betreuung von Angehörigen, die den Betrag des Pflegegeldes der Pflegeversicherung nicht überschreiten
- verfügbares eigenes Vermögen
- der Grundrentenzuschlag selbst
3.3. Praxistipps
- Sofern Sie Kapitalerträge, wie zum Beispiel Zinsen oder Dividenden, erzielen, die den Sparerfreibetrag übersteigen, ist es unerlässlich, diese dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Die Rentenversicherung verfügt über die Möglichkeit, diese Angaben zu überprüfen.
- Der Grundrentenzuschlag ist als steuerfrei einzustufen.
4. Freibetrag
Personen, die einen Grundrentenzuschlag erhalten, profitieren zusätzlich von einem Freibetrag bei der Grundsicherung im Alter, bei der Beihilfe zum Lebensunterhalt oder beim Wohngeld. Die Zusammensetzung dieses Freibetrags gestaltet sich wie folgt:
- Einhundert Euro der monatlichen Bruttorente
- hinzuaddiert
- Dreißig Prozent der verbleibenden Bruttorente.
Es ist jedoch zu beachten, dass dieser Freibetrag im Jahr 2025 einen Höchstbetrag von zweihunderteinundachtzig Euro und fünfzig Cent (entspricht 50 % der Regelbedarfsstufe 1) nicht überschreiten darf.
Fallbeispiel zur Verdeutlichung:
Frau K. bezieht eine monatliche Bruttorente in Höhe von 800 €.
Der zustehende Freibetrag errechnet sich wie folgt:
- Die ersten 100 € der monatlichen Bruttorente.
- Dreißig Prozent der verbleibenden Bruttorente: Von den 800 € werden die 100 € abgezogen, was einen Restbetrag von 700 € ergibt. Dreißig Prozent dieses Betrags belaufen sich auf 210 € (700 € 0,30).
Der rechnerisch ermittelte Freibetrag würde somit 310 € (100 € + 210 €) betragen.
Dieser errechnete Freibetrag übersteigt jedoch die für das Jahr 2025 geltende Obergrenze von 281,50 €.
Daher wird Frau K. bei der Grundsicherung oder dem Wohngeld ein Freibetrag in der maximal zulässigen Höhe von 281,50 € gewährt.
5. Praxistipps
6. Wer hilft weiter?
Die Deutsche Rentenversicherung ist die zuständige Stelle. Sie übernimmt die Berechnung des Grundrentenzuschlags für alle Rentenempfänger sowie für Personen, die erstmalig eine Rente erhalten.
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Rechtliche Grundlagen: §§ 76g, 97a, 151c, 307e SGB VI - § 82a SGB XII