Krankenkasse Minijob Student
Student und Job - Arbeiten während des Studiums
Du bist unter 25 Jahre alt? Dann kannst du durch ein Elternteil kostenfrei versichert sein (Familienversicherung). Du bist älter als 25 und musst dich als Student pflichtversichern! Bist du als Student schon über 30? Dann kannst du dich freiwillig versichern.
1. Minijobs
Für geringfügig entlohnte, versicherungsfreie Beschäftigungen (Dauerbeschäftigung) sind die folgenden gesetzlichen Bestimmungen gültig:
Die Obergrenze für den monatlichen Verdienst in einem Minijob beträgt 556 Euro (Stand 2025). Dabei ist es im Grunde unerheblich, wie viele Arbeitsstunden pro Woche geleistet werden. Studenten mit einer regelmäßigen geringfügigen Beschäftigung dürfen in der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Wochenstunden arbeiten.
Minijobs sind für die Arbeitnehmer im Allgemeinen abgabenbefreit. Der Arbeitgeber entrichtet eine pauschale Abgabe an Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern. Minijobs in Privathaushalten (Kochen, Putzen, Gartenarbeit, Kinderbetreuung etc.) sind für die Arbeitnehmer ebenfalls abgabenfrei. Der Arbeitgeber entrichtet auch hier eine Pauschalabgabe an die Sozialversicherung. Diese fällt jedoch niedriger aus als bei anderen Minijobs. Voraussetzung dafür: Der Job darf ausschließlich aus haushaltsnahen Tätigkeiten bestehen, die sonst von den Haushaltsmitgliedern erledigt würden.
Mehrere geringfügige Minijobs:
Studierende, die neben ihrem regulären Studium mehrere Minijobs ausüben und die 556 €-Grenze überschreiten, werden in beiden Minijobs voll sozialversicherungspflichtig, da die Einkünfte aller Minijobs zusammengerechnet werden.
Rentenversicherungsbeiträge:
Für Studenten, die einen Minijob haben, bezahlt der Arbeitgeber einen pauschalen Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung (15 % für Minijobs im gewerblichen Bereich und 5 % für Minijobs in Privathaushalten). Du hast einen Eigenanteil von 3,7 % beziehungsweise von 13,7 % (bei Minijobs in Privathaushalten) zu leisten. Diese zusätzliche Zahlung wirkt sich am Ende nicht nur positiv auf die Rentenhöhe aus, sondern dir stehen dadurch sämtliche Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung (z. B. stationäre Reha etc.) zur Verfügung. Du kannst jedoch auch schriftlich beim Arbeitgeber vorab beantragen, dass du von der Rentenversicherungspflicht im Rahmen der geringfügigen Beschäftigung befreit wirst. In diesem Fall entfällt dein Eigenanteil.
Die Zustimmung, den Beitrag zur Rentenversicherung zu erhöhen, muss dem Arbeitgeber in schriftlicher Form mitgeteilt werden. Die Erklärung gilt für alle Minijobs, die du ausübst.
Vorteile der vollen RV-Beitragszahlung:
Durch diese Aufstockung kannst du
- die Voraussetzungen für alle Rentenarten erfüllen (möglicherweise ergibt sich dadurch eine Option des vorzeitigen Rentenbeginns),
- eine Rentensteigerung erzielen,
- Anspruch auf Leistungen zur Rehabilitation erwerben,
- die staatliche Förderung der &8222;Riester-Rente&8220; in Anspruch nehmen,
- den Versicherungsschutz für teilweise oder volle Erwerbsminderung aufrechterhalten oder wiedererlangen.
Mindestlohn:
In Deutschland gilt für die Mehrheit der tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein gesetzlicher Mindestlohn. Ab Januar 2025 beträgt der Mindestlohn 12,82 Euro pro Stunde. Auch Minijobber, die im gewerblichen Bereich oder in Privathaushalten beschäftigt sind, haben Anspruch auf diesen Mindestlohn.
2. Kurzfristige Beschäftigungen
Kurzfristige Beschäftigungen müssen vertraglich auf höchstens zwei 2 Kalendermonate oder maximal 50 Arbeitstage im Kalenderjahr befristet sein. Bei dieser Beschäftigungsform brauchen Studenten unabhängig vom Verdienst und der Arbeitszeit keine SV-Beiträge zu zahlen. Es spielt dabei keine Rolle, ob der Job während des Semesters oder in den Semesterferien erfolgte. Im Rahmen der kurzfristigen Beschäftigung kann man also auch während des Semesters bis zu 40 Stunden pro Woche arbeiten, ohne sozialversicherungspflichtig zu werden. Bedingung ist jedoch, dass man der Beschäftigung innerhalb des laufenden Kalenderjahres tatsächlich an nicht mehr als 70 Kalender- bzw. 50 Arbeitstagen nachgeht. Wird diese Grenze, beispielsweise durch mehrere kurzfristige Beschäftigungen, in einem Kalenderjahr überschritten, fallen auch für Studenten Rentenversicherungsbeiträge an.
BAföG-Bezug zusammen mit einem Minijob:
Hier greifen besondere Regelungen. Unter Umständen kann es ebenfalls zu einer Kürzung des BAföG kommen. Wenn diese Konstellation zutrifft, dann informiere dich am besten beim zuständigen BAföG-Amt.
3. Jobben in den Semesterferien
In den Semesterferien kannst du so viel Geld verdienen und so viele Stunden arbeiten, wie du kannst. Hinsichtlich Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung bist du als Arbeitnehmer versicherungsfrei, musst also keinerlei Beiträge zahlen. Voraussetzung ist, dass sich die Beschäftigung ausschließlich auf die vorlesungsfreie Zeit bezieht beziehungsweise auf diese Zeit befristet ist. In der Rentenversicherung besteht jedoch Versicherungspflicht, wenn das erzielte Einkommen im Monat die Geringfügigkeitsgrenze von 556 Euro übersteigt.
4. Gleitzonenregelung für Studenten
Verdienst du als Student zwischen 556,01 und 2.000 Euro, handelt es sich bei deiner Beschäftigung um einen sogenannten Midijob. Damit liegt dein Gehalt in der Gleitzone. Studierende sind allerdings von zusätzlichen Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung befreit, wenn sie nicht mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Ausnahmen von dieser Regelung: Auch bei über 20 Arbeitsstunden fallen keine zusätzlichen Abgaben an, wenn du z. B. einer Nacht-, Wochenendarbeit oder kurzfristigen Beschäftigung nachgehst, dein Nebenjob also trotzdem deinem Studium untergeordnet ist.
Bei einem Gehalt von über 556 Euro sind Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen. Diese sind aber in der Gleitzone reduziert. Je höher das monatliche Bruttogehalt in der Gleitzone ist, desto höher ist der zu zahlende reduzierte Beitrag (Höchstanteil: 9,35 % des Lohns). Er steigt also „gleitend'. Dein Arbeitgeber zahlt bei einem Gleitzonengehalt stets 9,35 % ein. Die Höhe deines Rentenversicherungsbeitrags kannst du von einem Gleitzonenrechner berechnen lassen.
Hinweis: Bis zum vollendeten 25. Lebensjahr bist du als Student familienversichert. Dies gilt jedoch nicht, wenn du mehr als 556 Euro monatlich verdienst. In diesem Fall musst du dich selbst krankenversichern.
Wichtiger Hinweis:
Wenn du im Laufe eines Zeitjahres (365 Tage) mehrere Arbeitsverhältnisse mit einer regelmäßigen Arbeitszeit von je mehr als 20 Wochenstunden sowie einer Dauer von insgesamt über 26 Wochen ausübst, wirst du nicht mehr als Student, sondern vielmehr als Arbeitnehmer eingestuft. Dies hat zur Folge, dass du an die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung Beiträge abführen musst und versicherungspflichtig wirst.
Unfallversicherung:
Als Studierender bist du innerhalb der Hochschule und auf dem Weg zwischen Hochschule und Wohnung gesetzlich unfallversichert. Grundsätzlich besteht darüber hinaus bei allen Jobs während des Studiums, in den Semesterferien oder während eines Praktikums eine Unfallversicherung über deinen Arbeitgeber. Die Beiträge dafür zahlt der Arbeitgeber.