Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung: Notwendige Dokumente
Antragstellung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln für Personen aus Nicht-EU-Staaten
Wesentliche Informationen zur Terminvereinbarung:
Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass gegenwärtig keine Online-Terminvergabe für die Beantragung, Verlängerung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels für sämtliche Personen und deren Familienmitglieder, die eine positive Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge erhalten haben, zur Verfügung steht. Dies betrifft folgende Statusse:
- Anerkennung als Asylberechtigte/r (gemäß § 25 Abs. 1 AufenthG);
- Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz (gemäß § 25 Abs. 2 AufenthG)
- Feststellung eines Abschiebungsverbotes (gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG);
- Aufnahme durch Bund oder Land (gemäß §§ 22 und 23 AufenthG)
Sie werden von uns ein Anschreiben mit Terminbestätigung sowie das/die Antragsformular(e) erhalten. Wir bitten Sie, das/die Antragsformular(e) vollständig auszufüllen und es/sie zusammen mit den im Anschreiben aufgeführten zusätzlichen Dokumenten mitzubringen.
Für die Antragstellung, Verlängerung oder Neuausstellung Ihres Aufenthaltstitels für andere Aufenthaltszwecke - wie etwa für Studium, Ausbildung, Erwerbstätigkeit und Familienzusammenführung - ist aufgrund von Anpassungen im System keine Online-Terminbuchung möglich. Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie bitte Ihren unten genannten Sachbearbeiter.
Ein wichtiger Hinweis für alle Personen, die bereits einen Antrag auf Beantragung, Verlängerung oder Neuausstellung eines Aufenthaltstitels bei uns eingereicht haben: Für die Abholung Ihres Aufenthaltstitels nutzen Sie bitte ausschließlich den nachstehend aufgeführten Link unter der Rubrik "Unser neuer Service für Sie".
Staatsangehörige aus Drittstaaten benötigen für die Einreise und den Aufenthalt auf deutschem Bundesgebiet im Grunde genommen ein Einreisevisum. Detailliertere Auskünfte zu den unterschiedlichen Einreiseverfahren finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes (siehe unter dem Punkt "Externe Links" weiter unten).
Nach der Einreise kann ein Aufenthaltstitel üblicherweise erteilt werden in Form von:
- Aufenthaltsgenehmigung
- Blaue Karte EU
- Niederlassungserlaubnis
- Daueraufenthaltsgenehmigung-EU
Aufenthaltsgenehmigung
Die Aufenthaltsgenehmigung stellt einen zeitlich begrenzten Aufenthaltstitel dar. Diese kann Personen aus Nicht-EU-Staaten für diverse Aufenthaltszwecke gewährt werden, beispielsweise zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für Studienzwecke, als Au-pair oder zur Familienzusammenführung usw.
Blaue Karte EU
Die Blaue Karte EU ist ebenfalls ein befristeter Aufenthaltstitel, welcher Nicht-EU-Staatsbürgern zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zugesprochen werden kann. Voraussetzung hierfür ist nicht nur ein anerkannter Hochschulabschluss, sondern auch ein konkretes Arbeitsplatzangebot sowie ein Arbeitsvertrag, der ein Bruttojahresgehalt von mindestens 45.300,00 Euro oder für sogenannte "Mangelberufe" wie Naturwissenschaftler, Mathematiker, Ingenieure, Ärzte und IT-Experten 41.042,00 Euro vorsieht.
Niederlassungserlaubnis, Daueraufenthalt-EU-Erlaubnis
Die Niederlassungserlaubnis und die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU gelten als unbefristete Aufenthaltstitel. Grundvoraussetzung für die Erteilung beider ist unter anderem der Besitz eines Aufenthaltstitels über mehrere Jahre hinweg.
Neuausstellung oder Übertragung von Niederlassungs- und Daueraufenthaltsgenehmigungen
Falls Sie bereits im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU sind und einen neuen Reisepass erhalten, bitten wir Sie um die Vereinbarung eines Termins zur Übertragung Ihres bestehenden Titels. Weitere Einzelheiten sowie den direkten Zugang zur Online-Terminvereinbarung entnehmen Sie bitte der verlinkten Dienstleistung "Übertragung von Niederlassungserlaubnissen sowie Neuausstellung von Reiseausweisen für Flüchtlinge, Ausländer und Staatenlose" im Abschnitt "Weitere Dienstleistungen".
Erlöschen des Aufenthaltstitels
Ein erteilter Aufenthaltstitel oder eine Niederlassungserlaubnis erlischt gesetzlich unter anderem dann, wenn Sie die Bundesrepublik verlassen und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde festgelegten längeren Frist zurückkehren. Ein Antrag auf Bestätigung einer verlängerten Wiedereinreisefrist muss vor der Ausreise bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt werden.
Ausnahme: Eine Niederlassungserlaubnis behält ihre Gültigkeit bei einem rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens fünfzehn Jahren im Bundesgebiet sowie bei gesichertem Lebensunterhalt. Die Bescheinigung über das Fortbestehen des Titels ist rechtzeitig vor der Ausreise bei der Ausländerbehörde einzuholen.
Für die Blaue Karte EU sowie die Daueraufenthalt-EU-Erlaubnis existieren spezifische Bestimmungen bezüglich des Erlöschens. Bitte kontaktieren Sie vor längeren Auslandsaufenthalten Ihren zuständigen Ansprechpartner.
Hinweis zur Anmeldepflicht bei der Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung:
Bitte melden Sie sich nach Ihrem Zuzug bei der Meldebehörde Ihres Wohnortes innerhalb von zwei Wochen an.
Ihr Aufenthaltstitel wird in Form eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT) mit einem zertifizierten Chip ausgestellt. Die bisher in Papierform geführten Aufenthaltstitel behalten ihre Gültigkeit (bis maximal 31. August 2021). Sämtliche relevanten Informationen zum neuen eAT finden Sie auf der Webseite des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (siehe unter dem Punkt "Externe Links" weiter unten).
Antragstellung für Ihren eAT
Für die Beantragung des eAT ist eine persönliche Anwesenheit aller Antragstellerinnen und Antragsteller, die das sechste Lebensjahr vollendet haben, erforderlich. Auf dem Chip des eAT werden Fingerabdrücke gespeichert, welche ausschließlich vor Ort erfasst werden können.
Sofern alle Erteilungsvoraussetzungen für den Aufenthaltstitel erfüllt sind, erfolgt die Bestellung durch das Landratsamt bei der Bundesdruckerei.
Die Zeitspanne bis zur Anlieferung des eAT durch die Bundesdruckerei beim Landratsamt München liegt außerhalb unserer Einflussmöglichkeiten.
Aushändigung und Abholung Ihres eAT
Für die Abholung Ihres eAT bitten wir Sie, einen Termin mit uns zu vereinbaren. Welche Dokumente Sie für die Abholung benötigen und den direkten Link zur Online-Terminvereinbarung finden Sie in der verlinkten Dienstleistung "Aushändigung / Abholung von Aufenthaltstiteln (eAT) sowie Reiseausweisen für Flüchtlinge, Ausländer und Staatenlose" unter "Weitere Dienstleistungen".
Sie haben die Möglichkeit, online einen Termin für die Abholung Ihres eAT zu buchen.
Ihren eAT erhalten Sie im Kundencenter.
Hierfür ist kein Vorsprechen bei Ihrem zuständigen Ansprechpartner notwendig.
Die Abholung des eAT kann ebenso durch eine bevollmächtigte Person erfolgen.
Der PIN-Brief muss von der bevollmächtigten Person nicht mitgebracht werden. Zur Erteilung der Vollmacht verwenden Sie bitte den Vordruck "Vollmacht zur Aushändigung / Abholung eines eAT".