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Eintragung der betrieblichen Altersvorsorge in die Einkommensteuererklärung

Hilfestellung zur Ausfüllung der Anlage R, R-AUS und R-AV/bAV

[Gesetzliche Rentenbezüge und ähnliche Einkünfte - eZeilen 4]

Die Bezüge aus der gesetzlichen Rentenversicherung umfassen:

  • Alters-, Hinterbliebenen- (Witwen-/Witwer- und Waisenrenten) sowie Erziehungsgelder, Einkünfte aus Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (sogenannte abgekürzte Leibrenten);
  • zahlungen aus landwirtschaftlichen Alterskassen;
  • Leistungen von berufsständischen Versorgungswerken, insbesondere für Angehörige freier Berufe sowie Angestellte in kammerfähigen Professionen (wie beispielsweise Ärzte, Architekten, Ingenieure, Juristen usw.);
  • auszahlungen im Rahmen von zertifizierten Basisaltersvorsorgeverträgen (Rürup-Rente);

werden gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a) Doppelbuchst. aa) des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich erfasst.

 

[Höhe der Rente und Rentenanpassungsbetrag - eZeile 4]

In eZeile 4 ist der jährliche Bruttobetrag der Renten einzutragen. Hierbei handelt es sich nicht um den tatsächlich ausgezahlten Betrag, sondern um die zugesagte Summe, das heißt, die Rente vor Berücksichtigung etwaiger (steuerfreier) Zuschüsse der Rentenversicherung zur Krankenversicherung und vor Abzug von Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Im Jahr des erstmaligen Rentenerhalts sind ebenfalls Nachzahlungen für frühere Zeiträume sowie einmalige Zahlungen (wie z. B. Sterbegeld) anzugeben. Der Rentenanpassungsbetrag (in eZeile 5, der zusätzlich in eZeile 4 enthalten ist), welcher ebenfalls Ihrer Rentenbezugsmitteilung zu entnehmen ist, stellt die Summe aller Rentenerhöhungen ab dem dritten Rentenjahr (jedoch frühestens ab 2006) dar und ist in vollem Umfang steuerpflichtig.

 

[Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge]

Die von Ihnen gezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können Sie als außergewöhnliche Belastungen in der Anlage Vorsorgeaufwand, auf den Zeilen 16 bis 22, geltend machen.

 

[Beginn des Rentenbezugs - eZeile 6]

In eZeile 6 muss der versicherungsrechtliche Beginn des Rentenbezugs eingetragen werden. Unwichtig ist hierbei, wann der Rentenantrag gestellt oder die erste Rentenzahlung erfolgte. Der Rentenbeginn ist ausschlaggebend für den Besteuerungsanteil, also die Höhe des steuerpflichtigen Teils der Rente während der ersten beiden Jahre. Bei Rentenbeginn vor dem Jahr 2006 sind 50 % der Rente aus dem Jahr 2006 steuerpflichtig. Dieser Prozentsatz erhöht sich für jeden nachfolgenden Rentnerjahrgang um zwei Prozentpunkte, ab dem Jahr 2022 sogar um 0,5 Prozentpunkte. Für „Neurentner', die erstmalig im Jahr 2024 Renten beziehen, unterliegen 83 % der Rente der Besteuerung.

 

[Vorherige und nachfolgende Rentenbezüge - Zeilen 7-8]

Eine neu erhaltene Rente (beispielsweise eine Witwenrente), die in den eZeilen 4-6 aufgeführt ist, gilt als Folgerente, wenn ihr eine andere Rente aus derselben Versicherungsart (wie z. B. die Altersrente des verstorbenen Ehepartners aus der gesetzlichen Rentenversicherung) vorausgegangen ist (sogenannte vorhergehende Rente). Der maßgebliche Steuersatz für die neu hinzukommende Folgerente richtet sich auch nach der Dauer der vorangegangenen Rente. Dies führt in der Regel zu einer geringeren Steuerbelastung. Tragen Sie daher bitte den Beginn und das Ende der vorherigen Rente in die eZeilen 7 und 8 ein.

 

[Rentennachzahlungen / Einmalige Kapitalauszahlungen - eZeile 9]

Falls Sie Rentennachzahlungen für mehrere (mindestens zwei) vorangegangene Jahre erhalten haben, ist der in den Rentenzahlungen (eZeile 4) enthaltene Nachzahlungsbetrag hier zusätzlich anzugeben. Das Finanzamt wird prüfen, ob solche Nachzahlungen im Rahmen der „Fünftel-Regelung' einer ermäßigten Besteuerung unterliegen können. Eine solche steuerliche Begünstigung kann auch für anteilige Kapitalauszahlungen gewährt werden.

 

[Öffnungsklausel - Zeilen 10-12]

Bei der gesetzlichen Rentenversicherung sowie den berufsständischen Versorgungseinrichtungen werden Beiträge nur bis zu einer bestimmten Beitrags(bemessungs)grenze erhoben. Es besteht die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis höhere Beiträge in die Rentenversicherung einzuzahlen, um einen Anspruch auf eine höhere Rente zu erwerben. Wurden bis zum Jahr 2004 für mindestens zehn Jahre Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze entrichtet, kann für einen Teil der Rente auf den Zeilen 10-12 eine niedrigere Besteuerung beantragt werden. Ihr Versicherungsträger stellt eine Bescheinigung aus, die den prozentualen Anteil der Rente ausweist, der auf diese Beiträge entfällt. Tragen Sie den entsprechenden Prozentsatz in Zeile 10 ein und reichen Sie diese Bescheinigung mit Ihrer Steuererklärung ein. In dieser Bescheinigung sind auch einmalige Zahlungen wie beispielsweise ein einmaliges Sterbegeld in Verbindung mit einer monatlichen Witwenrente aufgeführt. Der Teil der Einmalzahlung, der unter die genannte Öffnungsklausel fällt, wird nicht der Besteuerung unterworfen. Tragen Sie daher, sofern relevant, die Einmalzahlung in Zeile 12 ein.

 

Rürup-Rente

Die sogenannte Rürup-Rente ist eine Leistung, die aus einem privaten, durch Kapitaldeckung finanzierten, zertifizierten Basisrentenversicherungsvertrag resultiert. Sie wird steuerlich analog zu einer inländischen gesetzlichen Rente behandelt.