Steuerfreie Beihilfen für Angestellte
Steuerfreie Zuwendungen von Unternehmen
Welche steuerfreien Zuwendungen können Unternehmen ihren Mitarbeitern gewähren?
Von Beiträgen zur Kinderbetreuung und Weiterbildungen bis hin zu Preisnachlässen für Mitarbeiter - es existieren mehr als fünfzig diverse Arten von steuerbefreiten Leistungen, die Arbeitgeber anbieten können. Aus diesem Grund ist es empfehlenswert, die Anzahl der steuerbefreiten Vergünstigungen in einem Betrieb zu limitieren, um einen klaren Überblick zu behalten. Einige der am häufigsten anzutreffenden Beispiele sind:
Kleine Aufmerksamkeiten zu persönlichen Ereignissen
Eine finanzielle Unterstützung durch den Arbeitgeber zu einem besonderen persönlichen Anlass, wie beispielsweise einem Geburtstag, einer Hochzeit oder der Geburt eines Kindes, ist steuerfrei. Die Grenze für solche Zuwendungen beträgt 60 Euro. Weihnachtspräsente sind hiervon ausgenommen.
Wichtiger Hinweis: Es dürfen ausschließlich Sachleistungen gewährt werden, wie beispielsweise Blumen, Bücher oder auch Gutscheine. Barauszahlungen sind nicht möglich. Weitere Details hierzu sind in LStR R 19.6 Absatz 1 (Lohnsteuerrichtlinien) zu finden.
Rabatte für Mitarbeiter
Mitarbeiterrabatte sind bis zu einem Freibetrag von 1.080 Euro jährlich von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer befreit. Dies bezieht sich auf angebotene Güter und Dienstleistungen eines Unternehmens. Gemäß § 8 Absatz 3 EStG (Einkommenssteuergesetz) gilt ein solcher Freibetrag bei Überschreitung als geldwerter Vorteil, der der Besteuerung unterliegt.
Wichtiger Hinweis: Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils ist zusätzlich zu beachten, dass die Finanzbehörden einen Bewertungsabschlag von 4 Prozent gewähren. Demzufolge wird in der Regel der Endpreis abzüglich des Abschlags als Waren- oder Dienstleistungswert angesetzt, also 96 Prozent des Bruttoverkaufspreises.
Schulungen und Weiterbildungsmaßnahmen
Unternehmen haben die Möglichkeit, ihren Beschäftigten eine finanzielle Unterstützung für Schulungen und Weiterbildungsmaßnahmen gewähren, die sowohl sozialversicherungs- als auch steuerfrei ist. Die Bedingung hierfür ist, dass die Fort- oder Weiterbildung zur Steigerung der individuellen beruflichen Qualifikationen des Angestellten beiträgt. Allerdings ist der Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, die Kosten gänzlich zu übernehmen, es sei denn, er hat die Teilnahme aktiv angeordnet.
Betreuung von Kindern
Steuerfreie Zahlungen an Angestellte für die Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder ähnlichen Einrichtungen sind ohne Begrenzung steuerfrei. Dies gilt sowohl für betriebseigene Kinderbetreuungseinrichtungen als auch für steuerbefreite Zuschüsse des Arbeitgebers zu den Betreuungskosten.
Es bestehen ferner Ausnahmen für Kinder bis 14 Jahre, die eine kurzzeitige Betreuung benötigen. In solch einem Fall kann der Arbeitgeber eine steuerfreie Sonderzahlung in Höhe von 600 Euro pro Jahr leisten.
Wichtiger Hinweis: Wenn Unternehmen ihre Angestellten bei der Kinderbetreuung mit einem steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers unterstützen, ist es den Arbeitnehmern gemäß § 3 Nr. 33 EStG nicht gestattet, die steuerfreien Leistungen des Arbeitgebers als Sonderausgaben von der Steuer abzuziehen. Daher ist es unerlässlich, dass die Mitarbeiter die ursprünglichen Rechnungen bei ihrem Arbeitgeber vorlegen, welcher dann den bezuschussten Betrag auf der Rechnung vermerkt.
Betriebliche Gesundheitsförderung
Im Rahmen der Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz können jährlich bis zu 600 Euro pro Person steuerfrei für gesundheitsfördernde Maßnahmen eingesetzt werden. Gemäß § 3 Nr. 34 EStG sind jedoch bestimmte Richtlinien zu beachten, wie beispielsweise die Beschränkung der Beträge auf zertifizierte Gesundheitskurse und ausgewählte Anwendungen wie physiotherapeutische Behandlungen. Mitgliedschaften in Fitnessstudios sind davon ausgeschlossen. Diese fallen unter die Sachbezüge mit einer Grenze von 50 Euro. Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV) liefert in einem Leitfaden detaillierte Informationen zu den spezifischen Anforderungen.
Wichtiger Hinweis: Bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes sind Angestellte berechtigt, den Freibetrag mehrfach im Kalenderjahr bei ihren verschiedenen Arbeitgebern in Anspruch zu nehmen. Der Freibetrag ist also nicht übertragbar. Selbst wenn Mitarbeiter mehrere Anstellungen haben, kann jeder Arbeitgeber den steuerfreien Zuschuss zur Gesundheitsförderung gewähren.
Deutschlandticket als Jobticket
Arbeitgeber sind befugt, Tickets für den öffentlichen Nahverkehr und ÖPNV gemäß § 3 Nr. 15 EStG steuerfrei zu honorieren, sofern die Bezuschussung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Gehalt erfolgt. Neben dem traditionellen Jobticket erfreut sich insbesondere das Modell des „Deutschlandticket Jobticket' großer Beliebtheit. Hierbei gewähren die Verkehrsunternehmen Unternehmen einen Preisnachlass von 5 Prozent, wenn sie einen Arbeitgeberzuschuss von mindestens 25 Prozent zum Ticketpreis ihrer Angestellten bereitstellen.
Die Nutzung des Jobtickets bzw. des Deutschlandtickets führt zu einer Reduzierung der Entfernungspauschale für Arbeitnehmer. Arbeitgeber können dieser Entwicklung entgegenwirken, indem sie eine pauschale Lohnsteuer von 25 Prozent auf die Zuschussleistungen abführen.
Wichtiger Hinweis: Von 2024 auf 2025 hat sich der Preis für das Deutschlandticket von 49 Euro auf 58 Euro erhöht.
Sachbezüge und Gutscheine
Sachbezüge sind bis zu einer Grenze von 50 Euro monatlich steuerfrei (vor 2022 lag dieser Wert bei 44 Euro), wenn sie zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt werden. Hierzu zählen auch Aufmerksamkeiten des Arbeitgebers, die ohne einen spezifischen Anlass erfolgen.
Innerhalb der 50-Euro-Grenze ist es ebenfalls möglich, Gutscheine oder Geldkarten zu überreichen, welche Arbeitnehmer gemäß § 8 Nr. 1 EstG jedoch ausschließlich dazu berechtigen, Waren und Dienstleistungen zu erwerben. Hierunter fällt kein Barlohn. Beispiele für solche steuerfreien Sachbezüge sind:
- Tankgutscheine und Tankkarten
- Essensgutscheine
- Mitgliedschaften in Fitnessstudios.
Ein steuerfreier Arbeitgeberzuschuss ist nur unter folgenden Bedingungen gültig:
- Die 50-Euro-Freigrenze für Sachbezüge ist streng monatlich zu beachten. Nicht genutzte Freibeträge können daher nicht auf nachfolgende Monate übertragen werden. Mitgliedschaften, beispielsweise in Fitnessstudios, müssen folglich monatlich kündbar sein.
- Die Gesamtkosten aller monatlichen Sachbezüge dürfen die monatliche Freigrenze nicht übersteigen. Bei einer Überschreitung entsteht ein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil.
- Mitgliedschaften bzw. Verträge müssen auf den Arbeitgeber als Rechnungsempfänger ausgestellt sein.
- Sachbezüge in Form von Gutscheinen und Geldkarten sind nach § 2 Absatz 1 Nr. 10 ZAG (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz) unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei:
- Sie sind auf ein eingeschränktes Spektrum an Waren- und Dienstleistungsanbietern limitiert (z.B. einzelne Geschäfte und Handelsketten).
- Sie gelten nur für eine sehr limitierte Auswahl an Waren oder Dienstleistungen (z.B. Kraftstoff).
- Sie dienen einem spezifischen steuerlichen oder sozialen Zweck (z.B. Essensgutscheine).
Umzug aus beruflichen Gründen
Wenn ein Mitarbeiter den Wohnsitz wechseln muss, können Arbeitgeber die Umzugskosten steuerfrei unterstützen. Hierfür gelten jedoch bestimmte Bestimmungen:
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