Lohnsteueranlage Vorsorgeaufwand
Anlage Vorsorgeaufwand - Ausfüllhilfe
[Sonstige Vorsorgeaufwendungen → Zeilen 11-48]
Die sonstigen Vorsorgeaufwendungen werden in Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge für eine Grundvorsorge (Basisabsicherung) sowie andere sonstige Vorsorgeaufwendungen unterteilt.
[Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung → eZeilen 11, 13, 16, 18 und Zeile 22]
Die Zeilen 11 bis 15 sind für Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflicht- oder freiwillig versichert sind, bei denen der Arbeitgeber die Beiträge abführt (sogenannte Firmenzahler), vorgesehen. Die gewünschten Angaben lassen sich in der Regel der Lohnsteuerbescheinigung (Nr. 25, 26) entnehmen. Die Beiträge sind grundsätzlich in Höhe der vom Sozialgesetzbuch vorgesehenen Höhe zu berücksichtigen.
Mittels der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung (eZeile 11, Eintragung 100 %) erhält der Steuerpflichtige im Allgemeinen einen Anspruch auf Krankengeld. Dieser zählt nicht zur Basisabsicherung und führt zu einer pauschalen Kürzung der abziehbaren Beiträge in Höhe von 4 % im Rahmen der Veranlagung. Es erfolgt keine Kürzung bei Rentnern, da sie keinen Anspruch auf Krankengeld haben. Bei freiwillig gesetzlich versicherten Selbstzahlern muss im Einzelfall geprüft werden, ob ein Anspruch auf Krankengeld besteht.
Wenn in den Krankenversicherungsbeiträgen Beitragsteile enthalten sind, die keinen Anspruch auf Krankengeld rechtfertigen (beispielsweise bei Bezug einer Betriebsrente, bei pflichtversicherten Praktikanten, Studenten, Erwerbslosen, Personen in Elternzeit oder die Elterngeld beziehen), müssen Sie diese betreffenden Krankenversicherungsbeiträge ein zweites Mal angeben (Zeile 12), um eine Kürzung zu vermeiden.
Beitragsrückerstattungen mindern die abzugsfähigen Beträge des laufenden Jahres und werden gesondert abgefragt (eZeilen 14-15).
Ein von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) erhobener - je nach Krankenkasse individueller - Zusatzbeitrag im Sinne von § 242 SGB V zur gesetzlichen Krankenversicherung gehört zu den begünstigten Aufwendungen. Dieser ist auch um 4 % zu kürzen. Bei sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern und Firmenzahlern wird der Zusatzbeitrag vom Arbeitgeber einbehalten und elektronisch der Finanzbehörde gemeldet. Er ist bereits in eZeile 11 enthalten.
Beiträge zu Wahlleistungen oder Zusatzversicherungen in der gesetzlichen Krankenversicherung gehören in die Zeile 22, sie sind nicht der Basisabsicherung zuzurechnen.
[Freiwillig gesetzlich versicherte Arbeitnehmer, Selbstständige, Rentner → eZeile 16, 18, 19, 21, Zeilen 17, 20]
In die Zeilen 16-21 tragen Rentner ihre selbst gezahlten Beiträge ein. Bei Rentnern sind die Beiträge zur Krankenversicherung (eZeile 16) und Pflegeversicherung (eZeile 18) in der Regel im Rentenbescheid/in der Rentenbezugsmitteilung angegeben.
Die Zeilen 16-21 sind ebenfalls für Arbeitnehmer vorgesehen, die sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert haben und die Beiträge in voller Höhe selbst überweisen und ggf. einen Zuschuss ihres Arbeitgebers auf ihr Konto erhalten (sogenannte Selbstzahler), sowie für Selbstständige, die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind bzw. sich freiwillig versichert haben, und für pflichtversicherte Künstler. In die eZeile 16 gehört ggf. auch der Zusatzbeitrag.
Beiträge, aus denen sich ein Anspruch auf Krankengeld ergibt, müssen in Zeile 17 erneut eingetragen werden, da daraus der Kürzungsbetrag von 4 % berechnet wird. Rentner mit ungekürzter Altersrente haben keinen Krankengeldanspruch; ihre Beiträge werden nicht um 4 % gekürzt.
Ebenso sind erstattete Beiträge auszuweisen (eZeile 19). Die Erstattungshöhe kann der Bescheinigung der Krankenkasse entnommen werden.
Achten Sie als betroffener Arbeitnehmer darauf, dass Sie in den eZeilen 16 und 18 den kompletten von Ihnen entrichteten Versicherungsbeitrag (100 % inkl. Teil, den Ihr Arbeitgeber Ihnen steuerfrei erstattet hat) eintragen. Der vom Arbeitgeber erstattete Teil der Kranken- oder Pflegeversicherung (Nr. 24 a/b/c der Lohnsteuerbescheinigung) ist in den eZeilen 34-36 des Vordrucks anzugeben. Er mindert den abzugsfähigen Betrag (eZeile 16 bzw. 18).
[Wahlleistungen → Zeile 22]
Neben den Beiträgen zur Basisabsicherung (Zeilen 11-21) können alle darüber hinaus gehenden Beitragsanteile für Wahl- oder Komfortleistungen sowie für andere zusätzliche Krankenversicherungen (z. B. Auslandsreise- und Krankenhaustagegeldversicherung) in Zeile 22 eingetragen werden. Diese Beiträge sind nur beschränkt abzugsfähig (vgl. Anmerkungen zu den Zeilen 43-48).
[Private Kranken-/Pflegeversicherungen → eZeilen 23-26, Zeile 27]
In die Zeilen 23-27 gehören Beiträge für eine private Kranken- und Pflegeversicherung. Dies betrifft in erster Linie Selbstständige, Beamte, Richter, Berufssoldaten und Amtsträger. Kranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge an private Krankenkassen sind im gleichen Umfang wie gesetzliche Beiträge abzugsfähig, d. h. soweit sie die Basisabsicherung ohne Wahlleistungen abdecken in voller Höhe, soweit sie Wahlleistungen oder einen Anspruch auf Krankengeld abdecken nur begrenzt.
Der Bescheinigung Ihrer Krankenversicherungsgesellschaft können Sie die Beitragsteile entnehmen. Rückerstattete Beiträge sind gesondert anzugeben, denn sie mindern den abzugsfähigen Betrag (eZeile 25). Steuerfreie Zuschüsse Dritter, z. B. der Rentenversicherungsanstalt bei pensionierten Beamten, die für eine frühere Tätigkeit auch in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert waren, gehören in eZeile 26. In Zeile 27 sind die Beitragsteile der Krankenversicherung zu erfassen, die nicht der Basisabsicherung dienen (Krankengeldanspruch, Wahlleistungen).
[Steuerfreier Arbeitgeberzuschuss → eZeilen 34-36]
Erhält ein Arbeitnehmer, der auf Antrag von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit wurde, einen steuerfreien Zuschuss vom Arbeitgeber für seine private Krankenversicherung, steht dieser insgesamt in unmittelbarem Zusammenhang mit den nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG abziehbaren Basiskrankenversicherungsbeiträgen. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zusätzlich Wahl- oder Komfortleistungen abgesichert hat. Der Zuschuss mindert in voller Höhe die Beiträge zur Basisabsicherung (BFH, Urteil v. 2.9.2014, IX R 43/13, BFH/NV 2015 S. 379).
[Ausländische gesetzliche oder private Kranken- und Pflegeversicherung→ Zeilen 28-33]
Haben Sie Beiträge in eine ausländische Krankenversicherung, die einer inländischen Pflichtversicherung vergleichbar ist (nicht Auslandsreisekrankenversicherungen), eingezahlt, können Sie die Beitragsanteile für die Basisabsicherung (ohne Beitragsteile für Krankengeldanspruch und Wahlleistungen) hier eintragen und wie inländische Beiträge geltend machen.
Die Beiträge sind als Sonderausgaben zu berücksichtigen, wenn die ausländische Versicherung innerhalb eines Mitgliedstaates der EU/EWR ansässig ist oder sie die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb im Inland hat.
- [Arbeitslosenversicherung → eZeile 43, Zeile 44]
- Die im Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Sozialversicherung enthaltenen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (Nr. 27 der Lohsteuerbescheinigung) gehören in eZeile 43. Haben Sie eine freiwillige (private) Arbeitslosenversicherung abgeschlossen, tragen Sie die Beiträge in Zeile 44 ein.
[Berufs-/Erwerbsunfähigkeits-, Unfall-, Haftpflicht-, Risikoversicherungen → Zeilen 45-46]
In Zeile 45 erfassen Sie Beiträge zu einer freiwilligen privaten Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung (ohne Rürup-Versicherung). In die Zeile 46 gehören Beiträge zu allen Arten von privaten Unfallversicherungen (z. B. Kfz-Insassenunfallversicherung) und die Haftpflichtversicherungsbeiträge (Privathaftpflicht-, Kfz- oder Tierhalterhaftpflichtversicherung). Auch Beiträge zur Grundstückshaftpflichtversicherung des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstücks können Sie hier eintragen. Maßgebend sind die tatsächlichen Beitragszahlungen, also nach Kürzung um den Schadenfreiheitsrabatt und um Beitragsrückerstattungen. Haben Sie zur Absicherung für den Unterhalt von Kindern und Ehepartner eine Risikolebensversicherung abgeschlossen, so sind die Beiträge in Zeile 46 anzugeben.
Bestimmte Versicherungsbeiträge sind Betriebsausgaben bzw. WerbungskostenStehen die vorgenannten Versicherungsbeiträge in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften (z. B. Berufshaftpflicht, Haftpflicht für das vermietete Grundstück), sind die Beiträge als Betriebsausgaben oder Werbungskosten und nicht als Sonderausgaben abziehbar. Beiträge zu Unfallversicherungen, die auch berufliche bzw. betriebliche Unfälle einbeziehen, können pauschal zur Hälfte als Werbungskosten (Anlage N) oder Betriebsausgaben abgezogen werden.
Zu den abzugsfähigen Risikolebensversicherungen können auch Beiträge zu Witwen-, Waisen- und Sterbekassen zählen.
Nicht begünstigt als Sonderausgabe sind Beiträge zu Sachversicherungen wie z. B. Kfz-Kaskoversicherungen, Versicherungen gegen Elementarschäden, Diebstahl-, Hausrat- sowie Rechtsschutzversicherungen. Der Anteil auf Arbeitsrechtsschutz gehört zu den Werbungskosten.
[Arbeitslosenversicherungen → eZeile 45, Zeile 46]
Die im Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Sozialversicherung enthaltenen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung (Nr. 27 der Lohnsteuerbescheinigung) gehören in eZeile 45. Haben Sie eine freiwillige (private) Arbeitslosenversicherung abgeschlossen, tragen Sie die Beiträge in Zeile 46 ein.
[Berufs-/Erwerbsunfähigkeits-, Unfall-, Haftpflicht, Risikoversicherungen → Zeilen 47, 48]
In Zeile 47 erfassen Sie Beiträge zu einer freiwilligen privaten Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsversicherung (ohne Rürup-Versicherung). In die Zeile 48 gehören Beiträge zu allen Arten von privaten Unfallversicherungen (z. B. Kfz-Insassenunfallversicherung) und die Haftpflichtversicherungsbeiträge (Privathaftpflicht-, Kfz- oder Tierhalterhaftpflichtversicherung). Auch Beiträge zur Grundstückshaftpflichtversicherung des zu eigenen Wohnzwecken genutzten Grundstücks können Sie hier eintragen. Maßgebend sind die tatsächlichen Beitragszahlungen, also nach Kürzung um den Schadenfreiheitsrabatt und um Beitragsrückerstattungen. Haben Sie zur Absicherung für den Unterhalt von Kindern und Ehepartner eine Risikolebensversicherung abgeschlossen, so sind die Beiträge in Zeile 48 anzugeben.
Praxis-Tipp: Bestimmte Versicherungsbeiträge sind Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten Stehen die vorgenannten Versicherungsbeiträge i. Z. m. der Erzielung von Einkünften (z. B. Berufshaftpflicht, Haftpflicht für das vermietete Grundstück), sind die Beiträge als Betriebsausgaben oder Werbungskosten und nicht als Sonderausgaben abziehbar. Beiträge zu Unfallversicherungen, die auch berufliche bzw. betriebliche Unfälle einbeziehen, können pauschal zur Hälfte als Werbungskosten (Anlage N) oder Betriebsausgaben abgezogen werden.
Zu den abzugsfähigen Risikolebensversicherungen können auch Beiträge zu Witwen-, Waisen- und Sterbekassen zählen.
Nicht begünstigt als Sonderausgabe sind Beiträge zu Sachversicherungen wie z. B. Kfz-Kaskoversicherungen, Versicherungen gegen Elementarschäden, Diebstahl-, Hausrat- sowie Rechtsschutzversicherungen. Der Anteil auf Arbeitsrechtsschutz gehört zu den Werbungskosten.
[Weitere sonstige Vorsorgeaufwendungen → Zeilen 22, 27, 33, 44-48]
Zu den in § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG abschließend genannten begünstigten Aufwendungen gehören
- Beiträge zu gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, soweit diese nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG zu berücksichtigen sind. Hierzu zählen z. B. der 4%ige Kürzungsanteil bei Krankengeldanspruch sowie Beitragsanteile, die auf Wahl- oder Komfortleistungen entfallen und Beiträge zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung. Der BFH muss aber prüfen, ob die Beiträge zur freiwilligen privaten Pflegeversicherung entsprechend den Beiträgen zur Basis-Krankenversicherung und den Zahlungen an die gesetzliche Pflegeversicherung als unbeschränkt abzugsfähige Sonderausgaben i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b), Nr. 3a EStG zu berücksichtigen sind, sodass sie sich über den Höchstbetrag i. S. des § 10 Abs. 4, Abs. 4a EStG hinaus auswirken können (Hessisches FG, Urteil v. 8.4.2021, 9 K 2170/17, EFG 2022 S. 95, Revision beim BFH unter Az. X R 10/20).
- Auch Beiträge zu einer Krankentagegeld- oder Krankenhaustagegeld- sowie zu einer Auslandsreisekrankenversicherung sind hier zu berücksichtigen. Fehlt die Einwilligung zur elektronischen Datenübermittlung, gehören auch die Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sowie vergleichbare Beiträge an die private Krankenversicherung dazu.
- Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit (gesetzliche Arbeitnehmerbeiträge an die Bundesagentur für Arbeit und Beiträge zu privaten Versicherungen)
- Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen (Ausnahme: Rürup-Versicherung; § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. b) EStG
- Unfallversicherungen, wenn die Beiträge nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind; z. B. Beträge eines Arbeitnehmers für eine Unfallversicherung, die nur Unfälle i. Z. m. mit der beruflichen Tätigkeit und dem Weg von und zur ersten Arbeitsstätte absichert). Beiträge des Arbeitnehmers für eine Versicherung gegen außerberufliche Unfälle sind Sonderausgaben. Der Gesamtbeitrag ist nach den Angaben des Versicherungsunternehmens aufzuteilen. Fehlen Angaben, ist der Gesamtbeitrag durch Schätzung (50 %) aufzuteilen (BMF, Schreiben v. 28.10.2009, IV C 5 - S 2332/09/10004, BStBl 2009 I S. 1275).
- Haftpflichtversicherungen, z. B. Privat-, Kfz-, oder Tierhaftpflicht sowie Grundstückshaftpflicht für das für eigene Wohnzwecke genutzte Gebäude.
- Risikolebensversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen. Versicherungen, deren Laufzeit vor dem 1.1.2005 begonnen hat und für die mindestens ein Versicherungsbeitrag bis zum 31.12.2004 entrichtet wurde, wenn es sich um Versicherungsbeiträge handelt, die nach der am 31.12.2004 geltenden Fassung des EStG zu berücksichtigen waren.
Nicht abziehbar sind Beiträge zu
- Versicherungen, die nach 2004 abgeschlossen wurden und die die Voraussetzungen der Riester- bzw. Rürup-Versicherung nicht erfüllen,
- fondsgebundenen Lebensversicherungen,
- Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Jahren,
- Kapitalversicherungen gegen Einmalbetrag,
- Versicherungen, deren Ansprüche zur schädlichen Tilgung oder Sicherung von Darlehen eingesetzt wurden.
[Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht oder Einmalauszahlung→ Zeile 49]
Hier tragen Sie Rentenversicherungsbeiträge (mit Laufzeitbeginn und erster Beitragszahlung vor 2005) ein, die für die Auszahlung der Versicherungsleistung in einem Betrag erfolgt oder die ein Kapitalwahlrecht (Einmalauszahlung oder regelmäßige Zahlungen) vorsehen. Die zugrunde liegenden Kapitallebensversicherungen müssen eine mindestens zwölfjährige Laufzeit vorweisen. Begünstigt sind auch Beiträge zu Ausbildungs-, Aussteuer- und Erbschaftsteuerversicherungen. Diese Beiträge sind zu 100 % einzutragen. Steuerlich werden sie aber nur in Höhe von 88 % in die Beurteilung des Sonderausgabenabzugs einbezogen.
[Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht → Zeile 48]
Hierher gehören Beiträge zu Renten- und Lebensversicherungen (mit Laufzeitbeginn und erster Beitragszahlung vor 2005), bei denen die Auszahlung nicht in einem Betrag, sondern in Form einer regelmäßigen Zahlung («Rente») erfolgt.