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Derzeitiger Umfang der Grundsicherung

Essenzielle Informationen zur Bemessung der Grundsicherung

Welche monatliche Höhe erreicht die Grundsicherung?

Mit Beginn des Januar zweitausendvierundzwanzig (2024) beläuft sich die monatliche Grundsicherungsleistung für alleinstehende Haushalte auf fünfhundertdreiundsechzig (563) Euro. Die spezifische Summe passt sich den jeweiligen Gegebenheiten des Haushalts sowie individuellen Lebensumständen an. Ausführlichere Auskünfte hierzu sind in diesem Textabschnitt auffindbar.

In welchem Umfang wird die Grundsicherung gezahlt, wenn das Renteneinkommen unzureichend ist?

Sollte das Renteneinkommen den vollständigen Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht abdecken, wird die Differenzsumme durch Leistungen der Grundsicherung kompensiert. Demzufolge wird Ihnen der erforderliche Geldbetrag zugeteilt, welcher zur Deckung der amtlich ermittelten Bedarfe unabdingbar ist. Ein illustratives Rechenbeispiel ist an dieser Stelle aufgeführt.

Welche Leistungen sind bei der Grundsicherung beanspruchbar?

Die Grundsicherung inkludiert über den üblichen Regelbedarf zur Existenzsicherung hinaus ebenfalls die Aufwendungen für die Wohnstätte und deren Beheizung, Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie, falls zutreffend, zusätzliche Bedarfspositionen, beispielsweise erhöhte Bedarfe für Personen mit Beeinträchtigungen. Nähere Details hierzu sind nachfolgend erläutert.

Grundsicherung: Wie wird der Regelbedarf bemessen?

Der Umfang der staatlichen Existenzsicherung in der Bundesrepublik wird durch die persönlichen Lebensbedingungen determiniert und umfasst den unerlässlichen Unterhalt zum Leben, darüber hinaus die Ausgaben für die Bleibe, die Heizenergie und möglicherweise aufkommende Sonderbedarfe.

Die Bestimmungen für die Berechnung der sozialen Grundsicherung stellen sich wie folgt dar:

Seit dem ersten Januar 2024 beläuft sich der gegenwärtige Betrag der Existenzsicherung für einen Alleinstehenden auf fünfhundertdreiundsechzig (563) Euro, wohingegen ein Ehepaar je fünfhundertsechs (506) Euro pro Individuum erhält. Darüber hinaus addieren sich ergänzende notwendige Positionen, beispielsweise Kranken- und Pflegeversicherungsleistungen sowie die Aufwendungen für das Wohnen. Eine fortlaufende Anpassung dieser Summe erfolgt, um den steigenden Lebenshaltungspreisen adäquat zu begegnen. Auch die staatlich festgelegte Leistung zur Existenzsicherung, einschließlich ihrer konkreten Höhe, wird maßgeblich von den persönlichen Verhältnissen der Antragstellenden determiniert.

Welche Grundsicherungsleistungen stehen Senioren zu? Ebenso haben Pensionäre die Möglichkeit, vom Amt für Soziales einen spezifischen Umfang der Grundsicherung bewilligt zu bekommen, sofern ihre Altersbezüge den vollständigen Existenzbedarf nicht hinreichend decken. Mit dem 1. Januar 2024 erhalten Singles und Alleinerziehende, die einen eigenständigen Hausstand unterhalten, einen monatlichen Betrag von fünfhundertdreiundsechzig (563) Euro.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Berechtigt zur Grundsicherung im Seniorenalter sind Individuen, die entweder das offizielle Rentenalter (welches schrittweise auf das siebenundsechzigste Lebensjahr erhöht wird) erreicht haben, oder aber jene, die eine vollständige Erwerbsunfähigkeit aufweisen und hierbei ein Mindestalter von achtzehn Jahren vorweisen können.

Als primäre Bedingung gilt, dass die vorhandenen Einkünfte und das Vermögen nicht ausreichen, um die eigenständige Existenzsicherung zu gewährleisten. Von entscheidender Bedeutung für die Leistungsberechtigung ist, dass der Antragstellende seinen festen Aufenthaltsort innerhalb der Bundesrepublik Deutschland besitzt. Des Weiteren darf die betreffende Person keine ausreichenden Einkünfte zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts aufweisen und sollte von der sogenannten Seniorenarmut betroffen sein. Selbst bei Bezug einer Altersversorgung besteht ein Anspruch auf den vorgesehenen Umfang der Grundsicherung im höheren Lebensabschnitt, vorausgesetzt, die Rentenzahlungen genügen nicht zur Deckung des vollständigen Bedarfs.

Die Auszahlung wird für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten gewährt und bedarf im Anschluss einer erneuten Antragstellung. Die Rückerstattung des erhaltenen Geldes ist ausgeschlossen. Verweilt eine Person länger als vier (4) Wochen im Ausland, so wird die jeweilige Unterstützung unterbrochen.

Welchem Zweck dient die Grundsicherung?

Die Existenzsicherung verfolgt das Ziel, die Versorgung von hilfsbedürftigen Personen zu gewährleisten. Sie beinhaltet folgende Posten:

  • Existenzsicherung: Darunter fallen Ausgaben für Verpflegung, Bekleidung, Einrichtungsgegenstände sowie persönliche Bedürfnisse des alltäglichen Lebens. Deren Deckung erfolgt über die vorgesehenen Regelbedarfsstufen.
  • Wohnraum und Wärme: Die tatsächlich entstehenden und als zumutbar beurteilten Ausgaben für die Pacht, Zusatzkosten und die Heizenergie werden erstattet.
  • Gesundheits- und Pflegevorsorge: Die adäquaten Gebühren für die obligatorische oder private Kranken- und Pflegeversicherung werden getragen.
  • Sonderbedarfe: Hierzu zählen unter anderem zusätzliche Geldleistungen für werdende Mütter, alleinstehende Elternteile oder Personen mit körperlichen/geistigen Einschränkungen.

Die Bemessung der Grundsicherung ist abhängig von den spezifischen Regelbedarfen und den Ausgaben für das Wohnen. Die Existenzsicherung stellt keinen Rentenanspruch dar. Die Finanzierung erfolgt über Steuermittel, die Auszahlung obliegt dem Sozialamt. Für erwerbslose Personen werden die Grundsicherungsleistungen vom Jobcenter bereitgestellt.

Wie erfolgt die Anrechnung?

Die Bemessung der Existenzsicherung erfolgt unter Berücksichtigung des persönlichen Anspruchs sowie der vorhandenen Finanzmittel und Besitztümer. Hierbei finden diverse Einnahmequellen Beachtung, darunter Altersbezüge, Einnahmen aus Vermietung oder Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung, um den genauen Umfang der Grundsicherung im höheren Lebensalter festzulegen. Gleichermaßen sind Besitzwerte, beispielsweise liquide Mittel, Ersparnisse oder Grundeigentum, von Relevanz, wobei definierte Freibeträge existieren, die von einer Anrechnung ausgenommen sind. Der generelle Freibetrag für das Vermögen von Personen, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, beträgt fünftausend (5.000) Euro.

Kalkulation der Existenzsicherung

Zur Kalkulation des Umfangs der Existenzsicherung sind verschiedene aufeinanderfolgende Schritte vonnöten:

  1. Bedarfsfeststellung: Anfänglich erfolgt die Bestimmung des Bedarfs, welcher sich aus dem Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts sowie den tatsächlich anfallenden, als angemessen eingestuften Aufwendungen für Wohnraum und Wärmeenergie zusammensetzt. Der gegenwärtige Regelbetrag der Grundsicherung beläuft sich seit dem ersten Januar 2024 für Alleinstehende auf fünfhundertdreiundsechzig (563) Euro und für Ehepaare auf fünfhundertsechs (506) Euro je Person.
  2. Berücksichtigung der Einnahmen: Die Einkünfte der antragstellenden Person sowie die des Ehe- oder Lebenspartners werden mit dem ermittelten Bedarf verrechnet. Relevante Einnahmearten umfassen hierbei Altersbezüge, Einkünfte aus Arbeit, Mieterträge und Bezüge aus sozialen Sicherungssystemen. Allerdings können vom Gesamtbruttoeinkommen Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vorgenommen werden, ebenso dreißig (30) Prozent des Arbeitseinkommens, wobei eine Obergrenze von fünfzig (50) Prozent der Regelbedarfsstufe eins (1) nicht überschritten werden darf. Für freiwillige, ehrenamtliche Engagements bleiben bis zu dreitausend (3.000) Euro pro Jahr unberücksichtigt.
  3. Vermögensberücksichtigung: Abgesehen von den Einkünften wird auch der Besitz der antragstellenden Person und ihres Partners in die Berechnung einbezogen. Hierbei existieren bestimmte Freigrenzen: Zehntausend (10.000) Euro für Singles und zwanzigtausend (20.000) Euro für Paare bleiben als sogenanntes geschütztes Vermögen unberücksichtigt. Zu diesen Vermögenswerten zählen beispielsweise Bankguthaben, Barbestände oder Grundbesitz. Gewisse Besitzobjekte, wie etwa ein adäquater Hausrat oder ein angemessenes Kraftfahrzeug, werden nicht zur Anrechnung herangezogen.
  4. Freigrenzen für Versicherungszeiten: Ein spezieller Freibetrag lässt sich beanspruchen, wenn der Antragstellende eine Versicherungsdauer von mindestens dreiunddreißig (33) Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung (oder vergleichbaren Vorsorgesystemen) nachweisen kann. In dieser Konstellation bleiben einhundert (100) Euro der gesetzlichen Altersrente anrechnungsfrei; von Beträgen, die darüber hinausgehen, werden dreißig (30) Prozent nicht berücksichtigt, höchstens jedoch fünfzig (50) Prozent der ersten Regelbedarfsstufe.
  5. Feststellung der Deckungslücke: Sollten die gesamten Einkünfte und Vermögenswerte den ermittelten Bedarf nicht vollständig abdecken, wird der Fehlbetrag als Grundsicherungsleistung ausgezahlt. Sollten die Einnahmen jedoch den Bedarf übertreffen, so entfällt jeglicher Anspruch auf Leistungen der Existenzsicherung.

Ein Rechenbeispiel

Wie hoch bemisst sich die Grundsicherung im Seniorenalter? Nachfolgend wird ein Berechnungsbeispiel für eine alleinlebende Pensionärin aufgeführt:

Gerda M., welche das siebenundsechzigste Lebensjahr vollendet hat, bewohnt eigenständig eine Behausung und besitzt einen Ausweis für schwerbehinderte Personen (Kennzeichnung „G'). Ihre Aufwendungen und Einkünfte pro Monat belaufen sich auf:

  • Existenzsicherung: fünfhundertdreiundsechzig (563) Euro
  • Mietaufwand: zweihundertfünfundachtzig (285) Euro
  • Heizenergieausgaben: fünfunddreißig (35) Euro
  • Zusatzkosten: fünfzig (50) Euro
  • Zusatzbedarf aufgrund Beeinträchtigung: fünfundneunzig Euro einundsiebzig Cent (95,71 Euro)

Folglich weist Gerda M. einen Gesamtanspruch von eintausendachtundzwanzig Euro einundsiebzig Cent (1.028,71 Euro) pro Monat auf.

Einnahmen:
Ihr wird eine Witwenpension von dreihundertfünfundzwanzig (325) Euro gezahlt.

Ermittlung der Existenzsicherung:
Der ermittelte Gesamtbedarf (1.028,71 Euro) abzüglich der empfangenen Rente (325 Euro) resultiert in einer Deckungslücke von siebenhundertdrei Euro einundsiebzig Cent (703,71 Euro). Der Umfang der sozialen Existenzsicherung für Gerda M. beläuft sich somit auf siebenhundertdrei Euro einundsiebzig Cent (703,71 Euro), welcher ihr zur Auszahlung kommt.

Im Falle einer Lebensgemeinschaft mit einem Partner wird die Kalkulation gleichermaßen für diese Person vorgenommen - selbst dann, wenn seitens des Partners kein Antrag auf Existenzsicherung eingereicht wurde und dieser an sich keine Leistungsansprüche besitzt.

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Zum Verfasser

Jan Frederik Strasmann, LL. M.

Jan Frederik Strasmann schloss seine akademische Ausbildung an der Universität Bremen ab. Im Anschluss an sein Referendariat am Oberlandesgericht Celle erlangte er in Dublin seinen akademischen Grad Master of Laws (LL. M.). Seit dem Jahr zweitausendvierzehn (2014) verfügt er über die Zulassung als Jurist. Als Verfasser für schuldnerberatung.de beschäftigt er sich unter anderem intensiv mit dem Bereich des Insolvenzrechts.

Quellen der Abbildungen